— 335 —
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2. December 1869.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
MÆ 102. Verordnung,
den Wegfall der Portofreiheit betreffend;
vom 14. December 1869.
In Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 5. Juni dieses Jahres (Seite 141 des Bundes—
gesetzblattes vom Jahre 1869) fällt mit Beginn des nächsten Jahres die Portofreiheit in
allen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes hinweg, in welchen dieselbe nicht, wie in den
Bundesdienstsachen, für Sendungen an den Reichstag und von demselben, ingleichen in
Militär- und Bundesmarine-, sowie in Zollvereinsangelegenheiten, nach 88 2, 4, 5 und 12
des gedachten Gesetzes, beziehendlich nach Art. 16 des Vertrags, die Fortdauer des Zoll—
und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (Seite 81, 100 des Bundesgesetzblattes
vom Jahre 1867), noch ferner besteht. Demzufolge wird in Bezug auf den zwischen und
mit Königlichen Behörden, Einzelbeamten, Cassenstellen rc. stattfindenden amtlichen Verkehr,
insoweit zu dessen Vermittelung die Postaustalt benutzt wird, hierdurch verordnet und für Alle,
die es angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht, wie folgt:
&1. In dem erwähnten amtlichen Verkehre hat das Porto
a) für Briefpost = Sendungen: der absendende,
b) für Packet= und Werthsendungen: der empfangende Theil
zu tragen, in den Fällen unter a also der Absender zu frankiren.
§& 2. Diese Bestimmungen sind Seiten der königlichen Behörden, Einzelbeamten, Cassen-
stellen 2c., insbesondere auch im amtlichen Verkehre mit den Fürstlich Schönburgischen Be-
hörden, den Stadträthen und Gemeindebehörden, sowie sonst in einer öffentlichen Function
stehenden Personen zu beobachten, indem die unterzeichneten Ministerien erwarten, daß diese
Behörden und Personen im amtlichen Verkehre mit Königlichen Behörden, Einzelbeamten,
Cassenstellen 2c. das gleiche Verfahren einhalten werden.