Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

96 IV. 
Mitte oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die zwei Beisitzer aus der Zahl der 
Wahlberechtigten ernennt und einen Protokollführer, der nicht Wahlberechtigter zu sein braucht, 
bestellt. 
Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere über 
die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu ent- 
scheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mindestens 
drei Mitglieder der Kommission müssen während der ganzen Wahlhandlung im Wahllokal 
anwesend sein. 
11. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die 
Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein: sie 
sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des 
Wahllokals mit dem Namen desjenigen, welchem der Wähler seine Stimme geben will, hand- 
schriftlich oder im Weg der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Stimmzettel sind in einem mit dem amtlichen Stempel versehenen Umschlag, der sonst 
keine Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier 
gefertigt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu halten. 
Die Umschläge werden den Gemeinden vom Ministerium des Innern durch Vermittlung 
der Bezirksämter geliefert. Die Kosten trägt die Großherzogliche Staatskasse. 
8 12. 
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von 
allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Umschläge gestellt. 
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß 
die Wahlurne leer ist. 
Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in un- 
mittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
* 13. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl- 
kommission in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufgestellten Person, welche kein 
Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt er sich 
in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den Tisch 
der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, 
sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag mit dem 
Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder dessen Vertreter, der ihn sofort 
uneröffnet in die Wahlurne legt.
	        
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