102 IV.
33.
Behufs Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär vier Mitglieder der
wahlberechtigten Vereinigungen und Verbände, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten
des Wahlorts und ermittelt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert. Ergibt sich hierbei
eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs
gezogen wird.
§ 34.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebnis der Wahlen nach
Gruppen gesondert enthalten muß und nach erfolgter Verlesung von der Wahlkommission (§ 33;
zu unterzeichnen ist.
8 35.
Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich in der Karlsruher Zeitung zu veröffentlichen.
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung
über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß sie wählbar sind, aufzu—
fordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.
§ 36.
Nach Abschluß der Verhandlung sind die Akten dem Ministerium des Innern einzusenden.
837.
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag an
beim Wahlkommissär schriftlich unter sofortiger Bezeichnung der Beweismittel anzubringen.
Über die Einsprachen oder Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern vorbe-
haltlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen des § 14 des Gesetzes endgültig.
3. Schlußbestimmung.
g 38.
Als landwirtschaftliche Vereinigungen im Sinne von § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes
gelten die in § 28 dieser Wahlordnung aufgeführten Vereinigungen und Verbände und, soweit
sich dieselben in einzelne Vereine, Genossenschaften und dergleichen gliedern, auch diese.
Karlsruhe, den 8. Januar 1907.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
Schenkel.
Dr. Stromeyer.