Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

120 VI. 
ist, nachträglich auf Grund des Artikels 4 Absatzes 1 des Abkommens eine Vormundschaft in 
Baden angeordnet wird, ist nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens die Regierung des anderen 
Vertragsstaates hievon sofort zu benachrichtigen. 
2. Nach Artikel 8 desselben Abkommens haben ferner die badischen Vormundschaftsgerichte, 
sobald ihnen bekannt wird, daß Anlaß zur Anordnung einer Vormundschaft über einen in 
Baden befindlichen minderjährigen Ausländer vorliegt, die Behörden des Staates, dem der Minder- 
jährige augehört, von dem Sachverhalte zu benachrichtigen, und, falls ihnen über einen im Ausland 
befindlichen minderjährigen Badener die entsprechende Benachrichtigung einer ausländischen 
Behörde zugeht, dieser sobald wie möglich Kenntnis zu geben, ob im Inland die Vormund- 
schaft angeordnet ist oder angeordnet werden wird. 
3. Die hiernach den Vormundschaftsgerichten obliegenden Mitteilungen sind — vorbehaltlich 
* Bestimmungen des Absatzes 4 — gemäß § 52 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 
1. August 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 392) dem Ministerium des Auswärtigen 
zur Weiterbeförderung einzureichen. 
4. Für schweizerische Behörden bestimmte Nachrichten nach Artikel 8 des Abkommens 
können diesen unmittelbar übersendet werden. 
8 158. 
Zuständigkeit der Notariate zur Beeidigung. 
1. Außer in den durch das Gesetz!) bestimmten Fällen sind die Notariate zur Abnahme 
von Eiden zuständig: 
a. bei der Ausstellung von Erblegitimationen, welche zur Erhebung von Verlassen- 
schaften im Gebiete der Vereinigten Staaten von Nordamerika verstorbener Personen 
benötigt werden (§§ 158"8 folgende); 
wenn es sich um eine im Ausland anhängige Rechtsangelegenheit handelt und das 
Justizministerium im einzelnen Fall die Ermächtigung zur Eidesabnahme erteilt. 
Um diese Ermächtigung kann nachgesucht werden, wenn die Angelegenheit mit dem 
Geschäftskreis der Notariate zusammenhängt oder in den ausländischen Vorschriften 
die Abnahme des Eides gerade durch den Notar verlangt ist. 
2. Vor der Abnahme des Eides hat der Notar den Eidespflichtigen in angemessener Weise 
auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. 
3. Das über die Eidesabnahme aufzunehmende Protokoll muß, soweit nicht anderes 
bestimmt ist, den Vorschriften der 88 175 folgende des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechen. Wegen der Ausfolgung der Urschrift vergleiche § 8 Ziffer 8. 
4. Soweit zwingende Vorschriften des inländischen Rechts nicht entgegenstehen, ist bei der 
Beeidigung und Protokollierung den Vorschriften des ausländischen Rechts und den Wünschen 
der um die Beeidigung nachsuchenden ausländischen Behörde zu entsprechen. 
5. Wegen der Beschaffenheit von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, 
und ihrer Beglaubigung vergleiche §§ 17, 17 a. 
— 
) 5§ 15, 194 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6 45 Absatz 1 dee Rechtspolizeigesetzes.
	        
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