Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VI. 127 
* 158p. 
Erhebung der Kosten. 
Die zu entrichtenden Kosten sind behufs Erhebung bei der Konsularbehörde in das Kosten. 
register erst aufzunehmen, nachdem der Konsularbehörde durch Mitteilung eines Verzeichnisses 
der Kosten Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegeben worden ist. Im 
Falle der Zustimmung der Konsularbehörde dürfen die Kosten von dem ihr herauszugebenden 
Nachlaß in Abzug gebracht werden. 
* 1589. 
Behandlung des Nachlasses, wenn die russische Konsularbehörde nicht am Sterbeort ist und Nachlaß- 
ausfolgung nicht beantragt. 
1. Wenn die russische Konsularbehörde am Sterbeort nicht vorhanden ist und einen 
Antrag auf Aushändigung des beweglichen Nachlasses nicht stellt, so sind vom Notariat 
alle durch das Landesgesetz vorgeschriebenen Maßregeln zur Erhaltung und Verwaltung des 
Nachlasses zu treffen (Artikel 11 der Konvention; § 1589). Jusbesondere kann in diesem 
Falle, insolange die Erbschaft noch nicht angenommen, oder wenn der Erbe unbekannt oder 
wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, nach Anhörung der Konsularbehörde 
die Liquidation des Nachlasses durch den bereits bestellten oder zu diesem Zweck zu bestellenden 
Nachlaßpfleger erfolgen (§ 1960 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Hiervon abgesehen 
können Gläubiger und inländische Erben auf dem Wege der Nachlaßverwaltung (8§§ 1975 
folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder des Nachlaßkonkurses (Artikel 7 Absatz 2 der 
Konvention, §§ 214 folgende der Konkursordnung) und der gerichtlichen Vermittlung der Erb 
auseinandersetzung (§8 86 folgende des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit) ihre Rechte geltend machen. 
2. Bleibt nach Befriedigung oder Sicherstellung der Ansprüche der Gläubiger und der 
inländischen Erben und Vermächtnisnehmer und nach Zahlung oder Sicherstellung der auf 
ausländische Erben und Vermächtnisnehmer entfallenden Erbschaftssteuer und der Kosten ein 
Erlös übrig, so darf dieser nicht an die Erben oder deren Vertreter ausgeliefert werden; der- 
selbe ist vielmehr möglichst bald nach Ablauf der in Artikel 5 der Konvention bestimmten Frist 
an die Konsularbehörde ausfolgen zu lassen (Artikel 11 Absatz 2). Zugleich ist dieser eine 
rechnungsmäßige Darstellung des Ergebnisses der Verwaltung und Liquidation des Nachlasses 
und ein Verzeichnis der Kosten zu übermitteln. 
8 158r. 
Verfahren, wenn Erblasser im Inlande kein Vermögen hinterlassen hat. 
Wenn ein im Großherzogtum verstorbener russischer Staatsangehöriger im Inlande kein 
Vermögen hinterlassen hat, oder aus anderen Gründen Maßregeln zur Sicherung des Nach 
lasses nicht für erforderlich erachtet werden, so hat das Notariat der Konsularbehörde hierüber 
Mitteilung zu machen und derselben den Nationalpaß des Verstorbenen vorzulegen oder, falls 
sich ein solcher nicht vorgefunden hat, dies anzuzeigen. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1907. 19
	        
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