VI. 127
* 158p.
Erhebung der Kosten.
Die zu entrichtenden Kosten sind behufs Erhebung bei der Konsularbehörde in das Kosten.
register erst aufzunehmen, nachdem der Konsularbehörde durch Mitteilung eines Verzeichnisses
der Kosten Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegeben worden ist. Im
Falle der Zustimmung der Konsularbehörde dürfen die Kosten von dem ihr herauszugebenden
Nachlaß in Abzug gebracht werden.
* 1589.
Behandlung des Nachlasses, wenn die russische Konsularbehörde nicht am Sterbeort ist und Nachlaß-
ausfolgung nicht beantragt.
1. Wenn die russische Konsularbehörde am Sterbeort nicht vorhanden ist und einen
Antrag auf Aushändigung des beweglichen Nachlasses nicht stellt, so sind vom Notariat
alle durch das Landesgesetz vorgeschriebenen Maßregeln zur Erhaltung und Verwaltung des
Nachlasses zu treffen (Artikel 11 der Konvention; § 1589). Jusbesondere kann in diesem
Falle, insolange die Erbschaft noch nicht angenommen, oder wenn der Erbe unbekannt oder
wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, nach Anhörung der Konsularbehörde
die Liquidation des Nachlasses durch den bereits bestellten oder zu diesem Zweck zu bestellenden
Nachlaßpfleger erfolgen (§ 1960 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Hiervon abgesehen
können Gläubiger und inländische Erben auf dem Wege der Nachlaßverwaltung (8§§ 1975
folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder des Nachlaßkonkurses (Artikel 7 Absatz 2 der
Konvention, §§ 214 folgende der Konkursordnung) und der gerichtlichen Vermittlung der Erb
auseinandersetzung (§8 86 folgende des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) ihre Rechte geltend machen.
2. Bleibt nach Befriedigung oder Sicherstellung der Ansprüche der Gläubiger und der
inländischen Erben und Vermächtnisnehmer und nach Zahlung oder Sicherstellung der auf
ausländische Erben und Vermächtnisnehmer entfallenden Erbschaftssteuer und der Kosten ein
Erlös übrig, so darf dieser nicht an die Erben oder deren Vertreter ausgeliefert werden; der-
selbe ist vielmehr möglichst bald nach Ablauf der in Artikel 5 der Konvention bestimmten Frist
an die Konsularbehörde ausfolgen zu lassen (Artikel 11 Absatz 2). Zugleich ist dieser eine
rechnungsmäßige Darstellung des Ergebnisses der Verwaltung und Liquidation des Nachlasses
und ein Verzeichnis der Kosten zu übermitteln.
8 158r.
Verfahren, wenn Erblasser im Inlande kein Vermögen hinterlassen hat.
Wenn ein im Großherzogtum verstorbener russischer Staatsangehöriger im Inlande kein
Vermögen hinterlassen hat, oder aus anderen Gründen Maßregeln zur Sicherung des Nach
lasses nicht für erforderlich erachtet werden, so hat das Notariat der Konsularbehörde hierüber
Mitteilung zu machen und derselben den Nationalpaß des Verstorbenen vorzulegen oder, falls
sich ein solcher nicht vorgefunden hat, dies anzuzeigen.
Gesehes= und Verordnungsblatt 1907. 19