Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

128 VI. 
Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
* 1588. 
Zuständigkeit zur Aufnahme von Erblegitimationen, 
1. Zur Aufnahme der zum Gebrauch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestimmten 
Erblegitimationsurkunden behufs Erhebung von Verlassenschaften ist jedes Amtsgericht oder 
Notariat zuständig, in dessen Bezirk die über die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers 
eidlich einzuvernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 
2. Insoweit jedoch von dem Ministerium des Auswärtigen oder dem Justizministerium 
ein anderes Amtsgericht oder Notariat mit der Aufnahme der Erblegitimation beauftragt wird, 
hat dasselbe die Urkunde aufzunehmen. 
158t. 
Notwendigkeit von Erblegitimation und Vollmacht. 
1. Wer auf die Hinterlassenschaft einer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
verstorbenen Person Auspruch erhebt, hat eine Erblegitimation beizubringen, sofern er nicht in 
einem Testamente unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Namens als Erbe oder Vermächtnis- 
nehmer berufen ist. Ferner müssen gesetzliche sowie Testamentserben und Vermächtnisnehmer 
eine Vollmacht ausstellen. 
2. Nach nordamerikanischem Rechte ist auch der gesetzliche Erbe nicht Rechtsnachfolger des 
Erblassers, sondern er hat nur einen Anspruch darauf, daß ihm von dem zur Auseinander- 
setzung des Nachlasses gerichtlich bestellten Administrator der ihm nach gerichtlich bestätigter 
Abrechnung zukommende Betrag ausgefolgt werde, wie denn auch Erben und Vermächtnisnehmer 
nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften. 
3. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird die bewegliche Verlassenschaft 
zunächst einem gerichtlich ernannten Administrator oder einem gerichtlich bestätigten Testaments- 
vollstrecker zur Verwaltung (Regulierung) überantwortet. Diesem bewilligt das Gesetz eine Frist, 
welche in der Regel achtzehn Monate beträgt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Administrator 
oder Vollstrecker dem Nachlaßgerichte Schlußrechnung abzulegen, worauf die Ausfolgung der 
nach Abzug der Schulden und Kosten verbleibenden beweglichen Verlassenschaft erfolgt. Für 
den unbeweglichen Nachlaß findet ein besonderes Verfahren statt, welches durch die Gesetz- 
gebungen der Einzelstaaten verschieden geregelt, und worüber in den verhältnismäßig seltener 
eintretenden einzelnen Fällen besondere Erkundigung einzuziehen sein wird. 
158 u. 
Juhalt der Erblegitimation. 
1. Als Erblegitimation dient die eidliche Angabe zweier in der Sache nicht interessierter 
Personen, in Betreff deren der protokollierende Beamte zu bescheinigen hat, daß sie ihm bekannt, 
oder daß sie rekognosziert sind, ferner, daß dieselben ehrenwert und glaubwürdig sind.
	        
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