Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

142 VII. 
Verordnung. 
(Vom 8. Februar 1907.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. XLIII Seite 511 ff.), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
im Hochbaufach betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Verordnung im Einverständnis 
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
81. 
— Die allgemeine Leitung der Ausbildung der Baupraktikanten sowie die Entscheidung in 
Jusbiltun. allen hiermit zusammenhängenden Fragen steht dem Ministerium der Finanzen zu. Bau- 
praktikanten, die innerhalb der Vorbereitungszeit bei der Staatseisenbahnverwaltung sich 
beschäftigen wollen, können auf Antrag der Generaldirektion der Staatseisenbahnen dahin 
zugewiesen werden. 
§2. 
Beauf- Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen 
thiig ud der Staatsstellen ob, denen die Baupraktikanten zur Beschäftigung zugewiesen sind. Vom 
besondern. Eintritt und Austritt eines Praktikanten ist dem Ministerium der Finanzen jeweils Anzeige 
zu erstatten. 
§ 3. 
Beamneneid- Die Baupraktikanten haben beim Eintritt den Beamteneid“ abzulegen (8§8 2, 14 ff. der 
landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst 
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IV Seite 97). Die Eidesleistung ist auf der 
dem Baupraktikanten zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamteneigenschaft 
(§ 7 Absatz 2 der Verordnung) zu beurkunden. 
84. 
Wohnüitz Die Baupraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, bei der sie beschäftigt sind, Wohnung 
zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die dieser Stelle vorgesetzte Dienstbehörde eine Aus- 
nahme gestattet oder einen anderen Wohnsitz bestimmt. 
§& 5. 
Dienstakten. 1. Die Staatsstelle, bei welcher ein Baupraktikant den Vorbereitungsdienst beginnt, hat 
Dienstakten über den Praktikanten anzulegen. 
2. Die Dienstakten haben eine Standesliste nach dem eingeführten Vordruck zu enthalten, 
welche von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu bringen ist. Zu den Dienstakten sind 
alle den Praktikanten betreffenden Schriftstücke zu nehmen, soweit tunlich in Urschrift, sonst 
in Abschrift oder auszüglich. Namentlich gehören dahin die Entschließung über die Ver- 
leihung der Beamteneigenschaft, Abschrift des Beeidigungsprotokolls, Vermerke über Anfang,
	        
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