142 VII.
Verordnung.
(Vom 8. Februar 1907.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend.
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. XLIII Seite 511 ff.), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
im Hochbaufach betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Verordnung im Einverständnis
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
nachstehende Vorschriften erlassen:
81.
— Die allgemeine Leitung der Ausbildung der Baupraktikanten sowie die Entscheidung in
Jusbiltun. allen hiermit zusammenhängenden Fragen steht dem Ministerium der Finanzen zu. Bau-
praktikanten, die innerhalb der Vorbereitungszeit bei der Staatseisenbahnverwaltung sich
beschäftigen wollen, können auf Antrag der Generaldirektion der Staatseisenbahnen dahin
zugewiesen werden.
§2.
Beauf- Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen
thiig ud der Staatsstellen ob, denen die Baupraktikanten zur Beschäftigung zugewiesen sind. Vom
besondern. Eintritt und Austritt eines Praktikanten ist dem Ministerium der Finanzen jeweils Anzeige
zu erstatten.
§ 3.
Beamneneid- Die Baupraktikanten haben beim Eintritt den Beamteneid“ abzulegen (8§8 2, 14 ff. der
landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IV Seite 97). Die Eidesleistung ist auf der
dem Baupraktikanten zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamteneigenschaft
(§ 7 Absatz 2 der Verordnung) zu beurkunden.
84.
Wohnüitz Die Baupraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, bei der sie beschäftigt sind, Wohnung
zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die dieser Stelle vorgesetzte Dienstbehörde eine Aus-
nahme gestattet oder einen anderen Wohnsitz bestimmt.
§& 5.
Dienstakten. 1. Die Staatsstelle, bei welcher ein Baupraktikant den Vorbereitungsdienst beginnt, hat
Dienstakten über den Praktikanten anzulegen.
2. Die Dienstakten haben eine Standesliste nach dem eingeführten Vordruck zu enthalten,
welche von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu bringen ist. Zu den Dienstakten sind
alle den Praktikanten betreffenden Schriftstücke zu nehmen, soweit tunlich in Urschrift, sonst
in Abschrift oder auszüglich. Namentlich gehören dahin die Entschließung über die Ver-
leihung der Beamteneigenschaft, Abschrift des Beeidigungsprotokolls, Vermerke über Anfang,