Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VII. 143 
Unterbrechung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei jeder Stelle und die Konzepte 
der über den Praktikanten erstatteten Berichte oder die Auszüge aus den Dienstzeugnissen (§ 16). 
3. Wenn ein Baupraktikant den Dienst bei der bisherigen Stelle nur vorübergehend — zum 
Beispiel infolge von Urlaub, Krankheit, militärischen Ubungen, Abberufung zur Aushilfe oder 
Stellvertretung — aussetzt, um nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes den Dienst daselbst 
wieder aufzunehmen, so behält die bisherige Stelle die Dienstakten auch für die Dauer der 
Unterbrechung. 
Sie behält die Dienstakten auch, wenn der Praktikant zwar aus ihrem Dienst völlig 
ausscheidet, aber nicht zu einer anderen staatlichen Stelle übergeht, sofern nicht im Einzellfall 
etwas anderes angeordnet wird. 
5. Tritt dagegen der völlig Ausgeschiedene bei einer anderen staatlichen Stelle ein, so 
sind die Dienstakten alsbald an diese abzugeben. Gelangt die letztere nicht binnen vier Wochen 
in den Besitz der Akten, so hat sie die Abgabe zu veranlassen. 
6. Die Dienstakten sind unter Verschluß zu halten und bei Abgabe an eine andere Stelle 
unter der persönlichen Adresse ihres Vorstandes abzusenden. 
86. 
Eingaben der Baupraktikanten an das Ministerium der Finanzen sind der beschäftigenden Lne 
Stelle zur Beförderung vorzulegen. zane 
8 7. der Finanzen. 
1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der Diplomhauptprüfung Militärdienst. 
und der Staatsprüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise 
angerechnet. 
2. Die zwischen der Diplomhauptprüfung und der Staatsprüfung auf mililärische 
lbungen verwendete Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungs- 
dienst angerechnet. 
3. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes durch eine militärische Ubung (Austritt 
und Wiedereintritt) hat die beschäftigende Stelle dem Ministerium der Finanzen anzuzeigen. 
Von der bevorstehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist in gleicher Weise An- 
zeige zu erstatten, sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer feststeht. 
4. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen 
lbungen, wegen freiwilliger Übungen, sowie wegen Verbleibens in einem militärischen Ver- 
hältnis über die gesetzliche Dienstzeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
88. 
Die Zeit, während der ein Baupraktikant infolge von Beurlaubungen dem Vorbereitungs- Urlaub. 
dienst entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht, soweit der 
Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben Jahr durch 
Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von vier Wochen 
nicht übersteigt. War der Baupraktikant auf diese Weise mehr als vier Wochen dem Vor-
	        
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