— 9 — I. Gemeinsame Vorschriften für Gerichte u. Notare.
3. Bei den am Notarssitz beurkundeten Rechtsgeschäften zwischen Einwohnern des Neben-
bezirks und Angehörigen des Hauptbezirks hat die Abgabe der Urkunden in der Regel an das
Amtsgericht des Notarssitzes zu geschehen. Eheverträge sind jedoch in diesem Falle, wenn der
erste eheliche Wohnsitz im Nebenbezirk genommen wird, an das Amtsgericht desselben, und
Grundstückskauf= und Tauschverträge an dasjenige der beiden Amtsgerichte abzugeben, in dessen
Bezirk die verkauften oder vertauschten Grundstücke oder die Mehrzahl derselben gelegen sind.
13.
Akteneinsicht durch Beteiligte.
1. Die Amtsgerichte sind neben den Notariaten befugt, die Einsicht in nachlaßgerichtliche
Akten über erledigte Geschäfte zu gewähren sowie Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge
aus solchen zu erteilen, wenn sie in die Verwahrung des Amtsgerichts übergegangen sind und
der Antrag bei diesem gestellt wird. Das gleiche gilt von Notariatsakten über Gütergemein-
schaftsauseinandersetzungen nach § 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
2. Soweit Gerichte oder Notariate Beteiligten die Einsicht der Akten über Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestatten, haben sie die zur Sicherung der Akten nötigen
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
3. Die Abgabe von Akten in die Wohnung eines Beteiligten oder seines Vertreters ist
unstatthaft.
* 14 (13).
Aktenmitteilung an badische Behörden und Beamte.
1. Die Dienstaufsichtsbehörden können von den bei dem Amtsgericht oder Notariat ver-
wahrten Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit jederzeit Einsicht nehmen.
2. Dem Ersuchen eines ordentlichen badischen Gerichts oder eines badischen Notars um
Mitteilung von Akten zum Gebrauch in anhängigen Sachen ist stets zu entsprechen. Auf Er-
suchen des Gerichtsschreibers oder eines Kanzleibeamten darf die Abgabe nicht erfolgen.
3. Das Notariat ist verpflichtet, den Schatzungsräten und Steuerkommissären behufs
Herbeiführung richtiger Steueranlagen Einsicht in die Verlassenschaftsakten zu gestatten und
ihnen auf Verlangen diese Akten mitzuteilen.))
4. Das Amtsgericht hat den Steuerbehörden auf Verlangen Einsicht in die bei ihm
verwahrten Akten und Urkunden zu gewähren. Diese Vorschrift findet auf verschlossene
Testamente und Erbverträge keine Anwendung. Die Einsichtnahme hat in der Regel in den
Geschäftszimmern des Amtsgerichts nach vorherigem Benehmen mit dieser Behörde zu erfolgen.
Übersendung von Akten und Urkunden an eine Steuerbehörde soll nur dann erfolgen, wenn
diese ihren Sitz an einem anderen Orte hat und im einzelnen Fall Bedenken nicht entgegenstehen.
5. An andere badische Behörden und Beamte sind Akten, um deren Abgabe unter Angabe
des Grundes ersucht wird, vorbehaltlich der für einzelne Fälle bestehenden besonderen Be
stimmungen, dann mitzuteilen, wenn nicht von der Mitteilung ein Nachteil in staatspoligeilicher
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