Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. – 10
Hinsicht, überhaupt im öffentlichen Interesse, besorgt wird oder sonstige Bedenken bestehen.
In diesen Fällen ist die Entschließung des Justizministeriums einzuholen.
6. Die Mitteilung der Akten geschieht durch Übersendung an die ersuchende Behörde oder
den ersuchenden Beamten, soweit nicht im einzelnen etwas Anderes bestimmt ist.
Veranlagungsgeset vom 6. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 923) 3 17 Absatz l
n 30. Dezember 1900
*) Veranlagungsgesetz a. a. O. #% Abet * 1. Anweisung zum Veranlagungegesetz vom — 1500
Seite 17
(Verordnungsblatt der Steuerdirektion 1906 Seite 2i5) * 12 Ziffer 3 Absatz 2
15 (14).
Aktenmitteilung an außerbadische Behörden.
1. Auf die Mitteilung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ordentliche Gerichte
anderer Bundesstaaten finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 insoweit Anwendung, als
das Ersuchen in Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit oder in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 gestellt
wird. Hierbei stehen andere als gerichtliche Behörden, welchen nach dem Landesrecht des
betreffenden Bundesstaats die durch das genannte Reichsgesetz den Gerichten übertragenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit überwiesen sind, den Gerichten gleich.
2. Auf die Mitteilung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an Behörden anderer
Bundesstaaten in anderen als den in Absatz 1 bestimmten Fällen finden die Vorschriften des
§ 14 Absatz 5 Anwendung.
3. Ersuchschreiben außerdeutscher Gerichts= und anderer Behörden und Beamten um Akten-
mitteilung sind in allen Fällen dem Justizministerium zur Entschließung vorzulegen.
§ 16 (15)
Verfahren bei Aktenabgabe. Fürsorge für die Rückgabe.
1. In den Fällen der Aktenabgabe nach §§ 14 und 15 sind Legzettel zu fertigen, auf
welchen die abgegebenen Akten, die Zeit der Abgabe und die Behörde, an welche sie gesendet
wurden, sowie Tag, Nummer und Betreff, unter welchen diese Behörde um die Akten ersucht
hat, genau zu bezeichnen sind.
2. Werden wichtigere Urkunden, insbesondere Testamente, Erbverträge und Eheverträge
mittels der Post übersendet, so ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
3. In denjenigen Fällen, in welchen Akten auf längere Zeit abgegeben werden, oder
es sich um wichtigere Aktenstücke handelt, ist die Behörde, an welche die Akten abgegeben
werden, um eine Empfangsbescheinigung, worin die Akten genau bezeichnet sind, zu ersuchen.
4. Auch hat das Amtsgericht oder Notariat die Rückgabe der Akten nach gemachtem Ge-
brauch zu betreiben, indem es die Wiedervorlage zu geeigneter Zeit anordnet und darnach an
die Rücksendung erinnert.
5. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 kommen auch bei Abgabe von Akten an andere
Beamte des verwahrenden Amtsgerichts selbst oder an Notare des Amtsgerichtsbezirks zur
Anwendung.