Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften.
Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften. Vom 4. Juli 1868.
(Bundesgesetzblatt Nr. 24. S. 415.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, für das ganze Gebiet des Bundes, was folgt:
Abschnitt I.
Von Errichtung der Genossenschaften.
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Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Föärderung des Kredits, des Er-
werbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken
(Genossenschaften), namentlich:
1) Vorschuß= und Kreditvereine,
2) Rohstoff= und Magazluverelne,
3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten Gegenstände auf
gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
4) Verelne zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen und Ablaß in kleineren
Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine),
5) Verelne zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder,
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ unter
den nachstehend angegebenen Bedingungen.
8. 2.
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts);
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein und dle
zusätzliche-Bezeichnung eingetragene Genossenschaft“ enthalten.
Der Name von Mitgliederm (Genossenschaftern) oder anderen Personen darf in die Firma nicht