Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. 12 —
4. Soweit nicht anders bestimmt ist, steht den Landgerichten auch die Aufsicht über den
rechtspolizeilichen Dienst der Gemeindebehörden und Gemeindebeamten zu. Diese Aufssicht ist
von der in Absatz 1 bezeichneten Zivilkammer nach den allgemeinen oder besonderen Weisungen
des Justizministeriums zu führen. Belehrungen und Erhebungen von Aufsichts wegen kann
das Landgericht dem Amtsgericht oder Notariat auftragen
II. Die Amtsgerichte.
§20 (20).
Richter lund Gerichtsschreiber.
1. Die den Amtsgerichten übertragenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden
von dem Richter besorgt, soweit sie nicht nach bestehender Vorschrift zum Geschäftskreis des
Gerichtsschreibers gehören.
2. Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge ist jedoch Sache des Richters,
nicht des Gerichtsschreibers, dem sonst die Besorgung des Registraturdienstes obliegt.
3.ie Geschäfte des Gerichtsschreibers werden unter Aufsicht des Amtsrichters besorgt,
zu dessen Geschäftsabteilung die einzelne Angelegenheit gehört. Ergibt sich Anlaß zu einem
Einschreiten gegen den Gerichtsschreiber, so ist hierwegen dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht
betrauten Beamten Mitteilung zu machen.
*#21 (21).
Dienstübergabe.
1. Bei jeder Übergabe des amtsgerichtlichen Dienstes der freiwilligen Gerichtsbarkeit an
einen Dienstnachfolger oder an den Verweser eines erledigten Dienstes ist zu untersuchen, ob
die bei dem Amtsgerichte zu verwahrenden Testamente und Erbverträge sämtlich vorhanden sind.
2. Das Ergebnis ist zu Protokoll zu vermerken und dieses dem Landgerichte zur Ver-
fügung vorzulegen.
III. Die Notare.
8 22 (22).
Geschäftsverteilung.
Die vom Justizministerium nach § 57 des Rechtspolizeigesetzes verfügte Geschäfts-
verteilung ist vom Landgericht durch das Amtsverkündigungsblatt zu veröffentlichen.
§ 23.
Dienstliche Stellung der Hilfsnotarc.
1I. Der einem Notariat als Hilfsarbeiter mit den Befugnissen eines Notars zugewiesene
Referendär oder Rechtspraktikant (Hilfsnotar) 1) ist zu allen dem Notariat, bei welchem er
angestellt ist, zukommenden Verrichtungen zuständig