Rechtspolizeiordnung. Titel 1. Allg. Vorschriflen. — 16
2. Die nach der Amtsgerichtsregistraturordnung dem mit der allgemeinen Dieustaufsicht
betrauten Richter zukommenden Obliegenheiten (§ 1 Absatz 1 und 5) sind bei vereinigten
Notariaten von dem mit der Sorge für die gemeinsamen Angelegenheiten betrauten Notar
wahrzunehmen.
3. Die 1. Abteilung der Rubrikenordnung der allgemeinen Registratur erhält die Überschrift
„Behördenorganisation“. In diese Abteilung gehören insbesondere folgende Unterabteilungen:
Errichtung des Notariats und der Stellen bei demselben.
Besetzung der Notarsstellen und die Anordnung von Dienstverwesungen.
Distriktseinteilung der Notariate.
In die IV. Abteilung „Diener und Dienste“ gehört die Unterabteilung „Gebührenanteile
der Notarc“.
1. Die Vorschrift des § 66 der Allgemeinen Ausführungsverordnung wird durch § 9 Absatz 2
der Amtsgerichtsregistraturordnung nicht berührt.
5. Zu den Aktendecken für die rechtspolizeilichen Akten der besonderen Registratur ist hell-
blaues, zu den Aktendecken für die Zwangsversteigerungsakten ist rotes Papier zu verwenden.
6. Für vereinigte Notariate wird die Generalregistratur gemeinsam geführt.
7. Wegen der Aktenführung wird auf § 35, wegen der Testamentsregister auf §§ 128
folgende verwiesen.
1) Verordnung vom 25. Jannar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 87).
§ 35.
Aktenführung bei Nachlaßverhandlungen.
1. Die im Laufe einer Nachlaßverhandlung erwachsenen Schriftstücke sind regelmäßig nach
der Zeitfolge ihres Eingangs an das Aktenheft anzuschließen.
2 Eine Ausnahme findet insoweit statt, als die Belegstücke in Beilagenhefte verwiesen
werden.
3. Hiernach wird das Hauptheft in der Regel beginnen mit der Sterbfallsanzeige; an
diese wird sich das Ermittlungsprotokoll mit seinen Anlagen anschließen; sodann werden die
Erhebungen, demnächst die Nachlaßverhandlungen selbst (Vermögensverzeichnis, Erbscheins-
erteilung, Teilungsvertrag, Auseinandersetzung, nachlaßgerichtliches Zeugnis) und, an diese an-
schließend, das Nachverfahren folgen.
4. Die in das Hauptheft aufzunehmenden Schriftstücke sind mit fortlaufenden Seitenzahlen
zu versehen.
5. Die Beilagen (Absatz 2) werden zweckmäßig in zwei getrennt zu führende Hefte auf-
genommen, von welchen eines mit der Aufschrift „A. Dauernde Beilagen“ und das andere
mit der Aufschrift „B. Einstweilige Beilagen“ zu versehen ist.
6. Das Beilagenheft A wird in der Regel nachstehende Schriftstücke umfassen:
m. Standesbeurkundungen;
b. Eheverträge oder Mitteilung, daß solche nicht vorhanden sind: