Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

19 III. Die Notare. 
5. Verhandlungen in auhängigen Sachen, durch welche der Zweck des Amtstags beein- 
trächtigt wird, sollen außer in Eilfällen auf den Amtstag nicht anberaumt werden. 
*339. 
Auswärtige Amtstage. 
1. Die auswärtigen Grundbuchtage sind zugleich Amtstage im Sinne des § 38). 
2. Auf diesen Amtstagen (Absatz 1) sind, soweit unbeschadet der Erledigung der Grund- 
buchsachen tunlich, die notariellen Geschäfte zu erledigen, welche in der gleichen Gemeinde vor- 
zunehmen sind?). 
!) 8 14 der Grundbuchvollzugsverordunng vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131). 
§ 40 (37). 
Abwesenheit. 
Der Notar hat für den Fall seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß diejenigen, welche 
ihn in den Geschäftsräumen aufsuchen, daselbst den Ort, wo er zu finden ist, und die unterstellbare 
Zeit seiner Rückkunft erfahren können. 
* 41 (38). 
Geschäftstagebücher. 
1. Bei den Notariaten werden Geschäftstagebücher nach der darüber ergehenden Vorschrift 
geführt. · 
2. In die Geschäftstagebücher werden alle Einläufe nach der Zeitfolge des Eingangs 
unter fortlaufenden Nummern eingetragen. 
3. Verfügungen und Urkunden, die ohne veranlassendes Schriftstück erlassen oder errichtet 
werden, erhalten besondere Geschäftsnummern. 
4. Die Geschäftstagebücher dienen zugleich als Kostenregister nach den Vorschriften der 
Gerichtskostenordnung. 
IV. Verhältnis der Amtsgerichte und Notare untereinander. 
* 42 (39). 
Gegenseitiger Geschäftsverkehr. 
1. Im Geschäftsverkehr zwischen Amtsgerichten und Notaren sind die für gleichgeordnete 
Behörden geltenden Formen zu beobachten. 
2. Schriftliche Mitteilungen sollen auf das Notwendige und auf die einfachsten Formen 
beschränkt werden. 
* 13 (40). 
Erinnerungen und dergleichen. 
1. Die Amtsgerichte können bei den Notaren, wie diese bei jenen, einzelne ausstehende 
Amtshandlungen in Erinnerung bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.