Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

21 V. (GVemeindebehörden und Gemeindebeamte. 
2. Eine Beurkundung über die erfolgte Bekanntgabe ist in den Fällen zu den Akten zu 
bringen, in welchen dies oder die Zustellung der Verfügung ausdrücklich vorgeschrieben oder 
nach den Umständen angemessen ist. 
In diesen Fällen (Absatz 2) erfolgt: 
die mündliche Bekanntgabe durch Eröffnung zum Protokoll des Bürgermeisters 
oder des von ihm beauftragten Gemeindebeamten u. s. w., der die Mitunterzeichnung 
der Beteiligten zu veranlassen und denselben auf Verlangen eine Abschrift der 
Verfügung zu erteilen hat: 
b. die schriftliche Bekanntgabe nach folgenden Bestimmungen (§ 47). 
- 
— 
8 47 (M. 
1. Soll die schriftliche übermittelung am Dienstsitze des Bürgermeisters u. j. w. erfolgen, 
so ist die Form der vereinfachten Zustellung, und wenn verschlossene Übermittelung nicht 
erforderlich ist (Absatz 3), der offenen Zustellung nach §§ 1 und 5 Absatz 1 der Zustellungs- 
verordnung 1) zu wählen und mit dem Vollzug ein Gemeindediener oder Gerichtsvollzieher zu 
beauftragen. Bei verschlossener Ubermittelung kann auch die Post um vereinfachte Zustellung 
angegangen werden. 
2. Nach anderen Orten innerhalb des Großherzogtums werden offene Zustellungen unter 
Vermittelung der Bürgermeister durch Gemeindediener bewirkt, verschlossene Schreiben der Post 
zur vereinfachten Zustellung übergeben. 
3. Zu übermittelnde Schreiben, wie namentlich Vorladungen, dürfen offen abgelassen 
werden, wenn davon niemandens Schädigung zu befürchten ist. Bei der Zwangsversteigerung 
von Grundstücken ist offene Zustellung nicht zulässig. 
4. Zur Übermittelung nach einem Orte außerhalb des Großherzogtums bedarf es der 
vereinfachten Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, vergleiche § 1 der 
Zustellungsverordnung. 
5. Behufs Zustellung im Auslande ist dem Amtsgerichte Vorlage zu machen, welches 
sodann nach § 13 der Zustellungsverordnung verfährt. 
!) vom 19. November 1899, die Zustellungen und die Behändigungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 583). 
8 48 (45). 
Dienstsiegel. 
1. Die Verwendung des Dienstsiegels ist nur in den Fällen erforderlich, für welche dieselbe 
besonders vorgeschrieben ist. 
2. Als Dienstsiegel ist das Gemeindesiegel!) zu verwenden. 
3. Mit Genehmigung des Justizministeriums können jedoch für einzelne rechtspolizeiliche 
Geschäftszweige besondere, mit entsprechender Umschrift versehene Dienstsiegel benützt werden. 
4. Diese besonderen Dienstsiegel (Absatz 3) dürfen wie die Gemeindesiegel nicht mit dem 
Großherzoglich badischen Wappen, sondern lediglich mit dem Wappen der betreffenden Gemeinde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.