Rechtspolizeiordunng. Titel I. Allg. Vorschristen. — 24
2. Der Vorsitzende beruft die auderen Mitglieder der örtlichen Juventurbehörde; er leitet
die gemeinsamen Amtshandlungen und deren Beurkundung.
3. Er beruft die bei Aufnahme von Verzeichnissen beizuziehenden öffentlichen Schätzer.
4. Vom Ausscheiden einzelner Mitglieder gibt der Vorsitzende dem Gemeinderat soweit
erforderlich Kenntnis. Er hat auf Erneunung neuer Mitglieder an Stelle der ausscheidenden
hinzuwirken.
§ 55 (54).
Amtsenthaltung wegen eigener Beteiligung, Verwandtschaft und dergleichen.
Die Mitglieder des Ortsgerichts (der örtlichen Inventurbehörde) sollen sich der Ausübung
ihres Amtes enthalten in Fällen, in welchen sie selbst oder Verwandte und Verschwägerte in
gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie unmittelbar beteiligt sind.
8 56 65).
Dienstanssicht.
1. Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte (örtlichen Inventurbehörden) wird unbeschadet
der dem Gemeinderat nach § 19 des Rechtspolizeigesetzes zustehenden Befugnis hinsichtlich der
zum Geschäftskreise der Notare gehörigen Verrichtungen von den Notaren, im übrigen von
den Amtsgerichten ausgeübt.
2. Die Dienstaufsicht über die Gemeinderäte hinsichtlich der Verrichtungen, welche diesen
in Bezug auf die örtliche Inventurbehörde obliegen, wird von den Amtsgerichten ausgeübt.
857.
Verpflichtung der Ortsgerichtsmitglieder und Gemeindewaisenräte.
1. Die Mitglieder der Ortsgerichte und die Gemeindewaisenräte sind von dem Amtsgericht
auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten ihres Amtes zu verpflichten. Hiervon sind die
Bürgermeister und Stabhalter in ihrer Eigenschaft als Ortsgerichtsvorsteher ausgenommen,
da sie dem Ortsgerichte kraft Gesetzes angehören und bereits auf ihren Dienst im Hauptamte
verpflichtet sind.
2. Die Verpflichtung geschieht durch Abnahme des Handgelübds nach Maßgabe der §§ 9
und 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1848, das Verfahren bei Eideserhebungen betreffend
(Regierungsblatt Seite 16.0.
3. Im Falle der Wiederernennung bei Ablauf der Dienstzeit genügt die schriftliche Hin-
weisung auf das früher geleistete Handgelübde.
VII. Aufnahme von Wechselprotesten durch Gerichtsvollzieher.
* 58 (56).
Zuständigkeit.
1. Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind regelmäßig nur die Notare zuständig.
2. Bei Wechseln, die auf nicht mehr als 1000 Mark lanten, sind auch die Gerichts-
vollzieher zur Protestierung zuständig.