Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

25 — ViIil. Aufuahme v. Wechselprotest. durch Gerichtsvollz. 
3. Die Gerichtsvollzieher sind zur Aufnahme von Wechselprotesten auch dann zuständig, 
wenn der Wechsel ursprünglich auf einen die Summe von 1000 Mark übersteigenden Betrag 
lautete, dann aber vor der Erteilung des Protestauftrages eine Teilzahlung geleistet wurde, 
und deshalb der Protest nur noch für einen Betrag bis zu 1000 Mark zu erheben ist. 
§5 59 (57). 
Kosten. 
1. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich 
einer etwaigen Interventionserklärung die in § 4 Absatz 1 der Gerichtsvollziehergebührenordnung 
für die Pfändung bestimmte Gebühr. 
2. Nehmen die vom Gerichtsvollzieher behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Auf- 
suchung der Wohnung bei der Polizeibehörde zurückzulegenden Wege einen Zeitaufwand von 
mehr als zwei Stunden in Anspruch und erwächst keine Reisekostenvergütung, so erhöht sich 
die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein Viertel. 
3. Findet der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung, 
so wird ein Viertel der Gebühr erhoben, mindestens aber 50 Pfennig. 
4. Die Vorschriften der reichsgesetzlichen Gebührenordnung über Auslagenvergütung 
finden auch bei Wechselprotestierungen Anwendung. Für die Abschrift des Wechsels im Proteste 
wird Schreibgebühr nicht erhoben. Werden gleichzeitig mehrere Wechsel im Auftrage eines 
und desselben Berechtigten in dem gleichen Orte gegen den nämlichen Schuldner protestiert, so 
gelten die Protestierungen als ein Geschäft im Sinne des § 17 der Gebührenordunng. 
Titel ll. 
Besondere Verfahrensvorschriften für einzelne Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
I. Todeserklärung. 
60 (58). 
Hinweisung auf die Zulässigkeit der Todeserklärung. 
1. Ist für Abwesende eine Pflegschaft bestellt, so soll das als Vormundschaftsgericht 
zuständige Amtsgericht die Beteiligten (Zivilprozeßordnung § 962) auf die Zulässigkeit der 
Todeserklärung, sobald deren Voraussetzungen (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 130is 17: Einführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 9) nach Lage der Akten eingetreten sein können, 
aufmerksam machen. 
2. Dies gilt auch für die schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestellten Abwesenheitspflegschaften. 
3. Wegen der Benachrichtigung der Notariate aus rechtspolizeilichen und erbschaftssteuer- 
rechtlichen Gründen sind zu vergleichen § 118 Absatz ! und § 137 Absatz 2 und 3. 
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