31 III. Vormundschafts= und Pflegschaftssachen.
bisherige Vormundschaftsgericht; diesem kann es überlassen bleiben, den früheren Vormund
vom Eintritt der Armenvormundschaft zu benachrichtigen und die Vormundschaft gemäß § 16
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit au ein Vormundschafts-
gericht im Bezirke der die Armenvormundschaft führenden Armenverwaltung abzugeben.
5. Soweit aber die Vormundschaft von einer ausländischen Behörde geführt wurde, soll
die Anzeige dem am Sitze der Armenverwaltung befindlichen Amtsgericht erstattet werden,
damit dieses nach §§ 36, 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und Artikel 4 des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung der
Vormundschaft über Minderjährige (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240 folgende) erwägen kann,
ob um Abgabe der Vormundschaft aus Inland ersucht werden soll.
1) Dies Gesetz besagt in
Urtikel III.
Gemeinden oder Kreise können mit Genehmigung der Ministerien der Instiz und des Innern durch eine statutarische
Bestimmung, welche in der für die orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschristen maßgebenden Form zu verösfentlichen ist. beschließen,
daß Beamten der Gemeindearmenverwaltung oder der Kreisarmenverwaltung alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines
Vormunds für diejenigen Minderjährigen übertragen werden, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt und
unter Aufsicht der Beamten entweder in einer von diesen ausgewählten Familic oder Anstalt oder, sofern es sich um unehe-
liche Minderjährige handelt, in der mutterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden.
Der Beamte behält die Rechte und Pflichten des Vormunds auch nach Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis
zur Volljährigkeit des Mündels.
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu beslellen, bleibt unberührt. Auf Antrag der
Armenverwaltung ist ein anderer Vormund zu besteüen.
Die Armenverwallung hat dem Vormundschaftsgericht die Namen der Minderjährigen, für welche alle oder einzelne
Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamien der Armenverwaltung übergehen, unter Angabe des dafür maßgebenden
Zeilpunktes anzuzeigen.
Artikel IV.
Werden in den Fällen des Artikel III dem Beamten alle Rechte und Pflichten eines Vormunds übertragen, so gelten für
diese Vormundschaft außerdem noch folgende Bestimmungen:
1. Mit dem Zeitpunkte, in welchem alle Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamten übergehen, endigt das
Amt des bisherigen Vormunds.
2. Neben dem Beamten ist ein Gegenvormund nicht zu bestellen.
3. Dem Beamten stehen die nach § 1852 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu.
Psticht des überlebenden Elteruteils und des Vormunds zur Vermögensverzeichnung.
§ 73.
1. Das von dem Notariat als Nachlaßgericht gemäß § 46 Absatz 1 des Rechtspolizei-
gesetzes aufgestellte Nachlaßverzeichnis oder die Urkunde über die an die Nachlaßverzeichnung
sich etwa anschließende Auseinandersetzung wird sich meist ohne weiteres oder nach unbedeutenden
Ergänzungen als Vermögensverzeichnis verwenden lassen, welches der überlebende Elternteil
beim Tode des anderen Elternteils oder bei Anordnung der Vormundschaft der Vormund
gemäß §8 1640 Absatz 1, 1686, 1802 Absatz 1 (vergleiche auch § 1915 Absatz 1) des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftögericht einzureichen hat.
2. Die Notariate haben daher bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses
a. die gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, in den hierzu geeigneten
Fällen auch den Pfleger) über die ihnen nach obigen Bestimmungen obliegende
Gesetzes und Verordunngsblatt 1907. 5