— 33 — III. Vormundschafts- und Pflegschaftssochen.
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. die in Baden bestehenden Sparkassen mit Gemeindebürgschaft im Sinne des Gesetzes
vom 9. April 1880 );
. die Spar= und Hinterlegungskasse der Karlsruher Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit,
vormals Allgemeinen Versorgungsanstalt im Großherzogtum Baden und die Privat-
spargesellschaft in Karlsruhe?);
. die Badische Bank, solange sie die Befugnis zur Notenausgabe nach Maßgabe des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 besitzt?.
1) Beschluß des Bundesrats vom 7. Juli 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 263.)
*) Verordnung des Justizministeriums vom 15. April 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 116).
7) Verordnung des Justizministeriums vom 1. Juli 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 378).
!) Landesherrliche Verordnung, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, vom 2. März 1900 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 162).
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§ 77.
Anlegung von Mündelgeld bei Sparkassen.
1. Wenn der Vormund Mündelgeld bei einer Sparkasse (§5 1807 Absatz 1 Ziffer 5 und
§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 76 Buchstabe c und #l) aulegt, so soll dies nach § 1809
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit der Bestimmung geschehen, daß zur Erhebung des Geldes
die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
2. Die Vormundschaftsgerichte sollen dahin wirken, daß die Vormünder die nach Absatz 1
erforderliche Erklärung der Sparkasse gegenüber bei der ersten Anlegung von Mündelgeld für
ein Mündel zweckmäßig hinsichtlich der gegenwärtigen und etwaiger künftiger Einlagen abgeben.
3. Die Vormundschaftsgerichte sollen ferner die Vormünder, wenn diese die Erklärung
unmittelbar der Sparkasse gegenüber abgeben, anweisen, die Sparkasse um Eintragung eines
entsprechenden von ihr unterzeichneten Vermerks in das Sparbuch zu ersuchen, welcher auch
eine Angabe des Tages enthält, an dem der Mündel volljährig wird.
4. Es empfiehlt sich, daß die Vormundschaftsgerichte mit den Sparkassen eine Verein-
barung darüber treffen, welche von ihren Organen als zur Empfangnahme der Erklärung
nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt angesehen werden sollen.
5. Behufs rascher und sachgemäßer Durchführung der Sicherung der Mündelgelder nach
§5 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch, wenn der Vormund nicht nach vorstehenden
Bestimmungen vorgegangen ist und wenn seitens der beteiligten Sparkasse keine Bedenken
geltend gemacht werden, in der Weise verfahren werden, daß das Vormundschaftsgericht die
von dem Vormund abzugebende Erklärung (Absatz 1, 2) zu Protokoll entgegennimmt, das
Sparbuch mit einem entsprechenden Vermerk (Absatz 3) versieht und sodann die Erklärung
des Vormunds der Sparkasse übersendet. In dem Schreiben an die Sparkasse ist diese um
Vormerkung der Erklärung des Vormunds in ihren Büchern und Mitteilung darüber zu
ersuchen, ist in den hierzu geeigneten Fällen der Tag zu bezeichnen, an dem der Mündel
volljährig wird, und ist darauf hinzuweisen, daß von dem Vormundschaftsgericht ein der Be-
stimmung des Vormunds entsprechender Vermerk in das Einlagebüchlein eingetragen wurde.
5.