Nr. I. "
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 7. Januar 1907.
Inhalt.
Verordnungen und Bekauntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter-
richts: die Erbscheine betreffend; des Ministeriums des Innern: die Artzneitaxe betreffend; des Ministeriums
der Finanzen: die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend; die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden
Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen betreffend.
Berichtigungen.
Verordnung.
Die Erbscheine betreffend.
(Vom 2. Januar 1907.)
Artikel I.
In Titel 1l der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 665) wird der nachstehende Abschnitt eingestellt:
XIII. Erbscheine.
8 156.
Antrag.
Bei Aufnahme von Anträgen auf Erteilung eines Erbscheins sind, wenn nicht besondere
Gründe entgegenstehen, Impressen nach dem anliegenden Formular zu verwenden. *
*s 6a.
Ermittelungen und Nachweise.
1. Das Nachlaßgericht soll, wenn keine Bedenken entgegenstehen, die erforderlichen und nicht
im Besitz des Antragstellers befindlichen Nachweise seinerseits erheben und, soweit die Beschaffung
dem Antragsteller überlassen wird, diesen darin unterstützen.
2. Soweit die Nachweise früheren Akten entnommen werden können, sind diese Akten, wenn
tunlich, zu erheben und es ist aus ihnen das Nötige zu den Erbscheinsakten zu beurkunden.
Vergleiche § 133 „ Absatz 2.
3. Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der andern Personen zustehenden Erbrechte
6# 2358 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll die in § 2354 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs Absatz1 Nummer 1 bis 4 bestimmten Angaben enthalten. Die Androhung eines Rechts-
nachteils hat zu unterbleiben.
Gesetzes, und Verordn#ngsblatt 1907. 1