37 III. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
2. Die Gemeindewaisenräte haben Verzeichnisse der (vermöglichen oder vermögenslosen)
Mündel ihres Bezirks nach dem beiliegenden Formular 2 und der beigegebenen Vollzugs= Jor#
anleitung zu führen.
3. Mit Genehmigung des Justizministeriums kann auch eine andere Art der Führung
der Verzeichnisse (Absatz 2) zugelassen werden.
4. Insbesondere kann in größeren Städten, welche in mehrere Waisenbezirke unter
besonderen Bezirksvorstehern eingeteilt sind, mit Genehmigung des Justizministeriums die
Führung der Verzeichnisse (Absatz 2) in Form loser Blätter (Karten) zugelassen werden.
Solche Karten sind für jede Vormundschaft doppelt zu führen. Eine Sammlung der Karten
für sämtliche Vormundschaften der Gemeinde ist bei dem Gemeindewaisenrat, eine Sammlung
der Karten für die Vormundschaften des einzelnen Bezirks bei dem Bezirksvorsteher zu führen.
Die Karten sind nach der Buchstabenfolge geordnet aufzubewahren. Neben den Karten ist von
dem Gemeindewaisenrat für sämtliche Vormundschaften, von den Bezirksvorstehern für die
Vormundschaften ihres Bezirks eine nach der Buchstabenfolge geordnete Liste in Buch= oder
Heftform zu führen, welche lediglich Namen und Wohnung der Mündel enthält.
!) Formular 21 und 22 zu 8 31 der Tabellenvorschrift.
Durchgehung der Vormundschaften und Pflegschaften mit den Waisenräten.
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1. Die Amtsgerichte haben die aus den einzelnen Gemeinden ihrer Bezirke anhängigen
Vormundschaften und Pflegschaften in Gemeinschaft mit den Waisenräten auf Grund der von
dem Amtsgerichte und dem Waisenrate geführten Verzeichnisse (§ 82) zu durchgehen.
2. Diese Durchgehung hat alljährlich stattzufinden. Die Durchgehung am Gerichtssitz soll
in der Regel im ersten Jahresviertel stattfinden.
3, In denjenigen Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern, in welchen das Amts-
gericht die alljährliche Durchgehung an Ort und Stelle nicht für erforderlich hält, kann es sich
darauf beschränken, die Durchgehung nur alle zwei Jahre vorzunehmen. Am Anmtsgerichtssitz
ist die Durchgehung stets alljährlich vorzunehmen.
4. Die Durchgehung hat in den auswärtigen Gemeinden in Verbindung mit den an Ort
und Stelle vorzunehmenden Prüfungen der Standesamtsführung (§ 67) stattzufinden.
5. Bei der Durchgehung haben alle für die Gemeinde bestellten Waisenräte mitzuwirken,
auch wenn die Mündelverzeichnisse nur von einem derselben geführt werden.
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1. Bei der Durchgehung ist zu erörtern,
a. ob für die einzelnen Mündel Vormünder, Gegenvormünder oder Pfleger vorhanden
oder ob dieselben zu bestellen sind;
b. ob das persönliche Ergehen und das Verhalten der Mündel zu besonderen Bemerkungen
Anlaß bietet: