Rechlspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr — 42 —
2. Die Bescheinigung über die Anheftung insbesondere hat auf dem angehefteten Schrift-
stück den Tag der erfolgten Anheftung und den der Abnahme, diesenige über den Ausruf hat
die Tage, an welchen derselbe erfolgt ist, zu bezeichnen.
§ 9 (72).
Aufhebung des Versteigerungstermins.
1. Wird der bekannt gemachte Versteigerungstermin etwa wieder aufgehoben, so ist die
Aufhebung, soweit es noch tunlich ist, öffentlich bekannt zu machen.
2. Die Abnahme der auf die Versteigerung bezüglichen Auschläge ist sofort zu veranlassen.
§ 96 (y73).
Zustellung der Termiusbestimmung.
1. Die Terminsbestimmung (§ 92) ist den Beteiligten oder deren Vertretern zuzustellen.
Die Zustellung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
2. Die Bekanntgabe an die Beteiligten oder deren Vertreter kann auch mündlich erfolgen.
Die mündliche Bekanntgabe ist vom Versteigerungsbeamten zu den Akten festzustellen.
§ Ö7 (/.
Abhaltung des Versteigerungstermins.
1. Vor Beginn der Versteigerung sind die zu versteigernden Sachen zum Verkauf bereit
zu stellen.
2. Die Versteigerung ist am Versteigerungsorte (§ 92 Absatz 3) in dazu geeigneten
Räumen abzuhalten. Ihre Abhaltung im Wirtshause ist untersagt. Ausnahmen von diesem
Verbote kann das Bezirksamt daun zulassen, wenn andere geeignete Räume am Versteigerungs-
orte nicht zu beschaffen sind; eine Fertigung der einzuholenden bezirksamtlichen Genehmigung
ist zu den Akten zu bringen.
3. Bei Eröffnung der Versteigerung werden zunächst die Versteigerungsbedingungen
bekannt gegeben, darnach die Sachen ausgeboten und die Erschienenen zum Bieten aufgefordert.
4. Das letzte Gebot wird dreimal ausgerufen und darnach der Zuschlag (bedingt oder
unbedingt) erteilt oder die Versteigerung ohne Zuschlag geschlossen, je nachdem für den ge-
gebenen Fall das Eine oder Andere in den Bedingungen vorgesehen ist.
5. Der Versteigerungsbeamte und die zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokoll-
führers, dürfen weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen als Bieter und Steigerer auftreten.
6. Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Verhandlung abzuschließen. Die Stunde
der Fortsetzung ist den Anwesenden zu eröffnen, die öffentliche Bekanntmachung nach Orteher-
kommen zu wiederholen.