Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

2 J. 
8 1566b. 
Eidesstattliche Versicherung. 
1. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist vom Notariat festzustellen, welche 
Angaben derselben bedürfen. Diese Angaben sind regelmäßig in das Protokoll (Absatz 2) auf- 
zunehmen. Verweisungen auf frühere Erklärungen sind tunlichst zu vermeiden. 
2. Über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein Protokoll zu errichten, welches 
in direkter Rede die abgegebene eidesstattliche Versicherung wiedergibt. 
3. Vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Notar den zur Abgabe 
Verpflichteten in angemessener Weise auf die Bedeutung der Versicherung an Erdesstatt hin- 
zuweisen. 
§ 156. 
Erteilung. 
1. Der auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragte Erbschein darf nicht früher erteilt 
werden, als bis die Erhebungen über das Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes 
wegen beendet find. Die Erteilung eines Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes 
wegen soll nicht vor deren Eröffnung erfolgen. 
2. Die Erteilung eines Erbscheins an schon bestehende Stiftungen oder andere juristische 
Personen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen über Zuwendungen, welche den Betrag 
von 5000 Mark übersteigen, darf nicht vor erteilter Staatsgenehmigung erfolgen. 
3. Die Erteilung eines Erbscheins (§ 156 6) ist in den Akten durch Beschluß zu verfügen. 
Vergleiche auch § 156 h Absatz 3. 
Juhalt. 
156 d. 
1. Der Erblasser ist durch Angabe des Namens, Berufs, Wohnsitzes, Todestages und 
Sterbeortes zu bezeichnen. 
2. Die Gründe der Berufung (Gesetz, Testament oder Erbvertrag) sind anzuführen. Bei 
Berufung durch Verfügung von Todes wegen ist immer auch der Tag der Errichtung und 
Eröffnung derselben anzugeben. 
3. Die Erben sind einzeln aufzuführen. Dieselben sind nach Namen, Beruf und Wohnort 
zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Witwen ist neben dem Namen und Beruf des Ehemannes 
der Mädchenname der Frau zu nennen. Bei jedem einzelnen Erben ist auch die Größe des 
ihm zugefallenen Erbteils anzugeben. 
4. An die Aufzählung der Erben haben sich die etwa nach den 88 2363, 2364 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Angaben anzuschließen. 
156e. 
1. Wenn der Erbschein nur behufs Verfügung über einzelne Gegenstände verlangt ist 
(§ 30 Absatz 3 des Rechtspolizeikostengesetzes), so ist der Zweck lediglich im Ansfertigungsvermerk
	        
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