Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

49 — IX. Aufnahme von nolariellen Urkunden. 
4. Schriftstücke der in Absatz 3 bezeichneten Art, wie überhaupt Schriftstücke, denen nach 
ihrem Inhalt eine größere Bedeutung zukommt, haben die Notariate dem Grundbuchamt 
regelmäßig gegen Beurkundung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 der Zustellungsverordnung). 
5. Die Notariate haben nicht nur in den Fällen, in welchen sie den Antrag auf Ein- 
tragung im Namen eines Antragsberechtigten stellen und in denen ihnen deshalb schon nach 
§ 55 der Grundbuchordnung die Eintragung bekannt zu machen sein wird, sondern auch dann, 
wenn sie die Ausfertigung einer von ihnen ausgenommenen öffentlichen Urkunde unter Bezug- 
nahme auf den von dem Antragsteller in derselben gestellten Antrag auf Eintragung dem 
Grundbuchamt nur übermitteln, in dem Schreiben an das Grundbuchamt (Absatz 3) darum 
zu ersuchen, daß der Vollzug der beantragten Eintragung auch dem Notariat bekannt gemacht 
werde. Die von dem Grundbuchamt hierauf eingegangene Nachricht ist der Urschrift der 
Urkunde anzuschließen. Erst nach erfolgtem Anschluß der Benachrichtigung ist die Urschrift 
der Urkunde an das Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. 
* 113. 
Herbeiführung der Berichtigung des Grundbuchs. 
1. Um eine Nichtübereinstimmung zwischen der wirklichen Rechtslage und dem Grund- 
buch zu vermeiden, welche dadurch entsteht, daß zum ÜUbergang des Eigentums an einem 
Grundstück in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemein- 
schaft und der Fahrnisgemeinschaft als Folge des ehelichen Güterstandes weder eine Auflassung 
noch ein Eintrag im Grundbuch erforderlich ist, haben die Notariate bei Schließung der 
Eheverträge auf die Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs hinzuweisen. Wenn die 
Vertragschließenden allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren und ihnen bereits Grundstücke 
gehören, so soll sich der Notar von den Beteiligten ermächtigen lassen, den Antrag auf Be- 
richtigung des Grundbuchs zu stellen. 
2. Die Notariate haben ferner bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und 
sonstigen Grundstücksveräußerungsverträgen die Erwerber stets über die Vorteile einer ihrem 
ehelichen Güterrecht entsprechenden Grundbucheintragung zu belehren, sie zur Angabe ihres 
ehelichen Güterstandes aufzufordern und erforderlichenfalls ihnen zur Beschaffung der Nach- 
weise behilflich zu sein. 
3. Für den Fall, daß der Notar, vor welchem der Ehevertrag geschlossen wird, zugleich 
der zuständige Grundbuchbeamte ist, vergleiche § 112 Absatz 2 
Eheverträge und Beantragung von Eintragungen im Güterrechtsregister. 
§ 114. 
Feststellung des bisherigen Güterrechts. 
1. Wenn Eheleute einen Ehevertrag beurkunden lassen, hat das Notariat festzustellen, 
nach welchem Güterrecht die Ehegatten bisher gelebt haben (vergleiche auch § 1, 58 2 folgende, 
§ 21 des Überleitungsgesetzes vom 4. August 1902) und wo der frühere W verwahrt ist.
	        
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