Rechtspolizeiordnung. Tit. II. Bes Versahrens vorschr. 56
2. In den erstgenannten Fällen ist die Urkunde zu eröffnen, in dem zuletzt erwähnten
Falle ist sie zu den Beilagen des Verzeichnisses zu nehmen.
§5 126 (88).
Erkundigungen über das Leben der Erblasser.
1. Das Amtsgericht soll auf Grund der Totenlisten (§8§ 142, 147) und der außerdem
einkommenden Sterbfallsnachrichten sowie der ergehenden Todeserklärungen jeweils untersuchen,
ob bei ihm Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen oder der für tot Erklärten, welche
hiernach auszuscheiden sind, verwahrt werden.
2. Das Amtsgericht hat ferner diejenigen Amtsgerichte, bei welchen inhaltlich des
Testamentsverzeichnisses Testamente oder Erbverträge verwahrt sind, vom Tode oder der Todes-
erklärung des Erblassers zu benachrichtigen.
3. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Hinterlegung eines Testaments oder Erbvertrags
soll das Amtsgericht, wenn es nicht vom Leben des Erblassers Kenntnis besitzt, hierüber,
jedoch ohne Angabe eines Grundes, bei der Ortspolizeibehörde Erkundigung einziehen. Diese
Erkundigung ist darnach von fünf zu fünf Jahren zu wiederholen.
4. Bezüglich derjenigen Erblasser, von deren Leben das Amtsgericht Kenntnis erhält,
hat es die Erkundigung (Absatz 3) auf die Feststellung der Geburtszeit und des Geburtsortes
auszudehnen und sodann dem Amtsgericht des Geburtsortes, wenn dieser in Baden gelegen
ist, Testamentsnachricht (§ 123 Absatz 2) zukommen zu lassen.
5. Erhält das Amtsgericht bei der Erkundigung (Absatz 3) oder aus sonstigem Anlaß
davon Kenntnis, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des
Großherzogtums Baden hat, so ist nach § 123 Absatz 4 zu verfahren.
6. Ergibt die Erkundigung (Absatz 3), daß der Erblasser verschollen ist, so soll das
Amtsgericht, falls die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen, diese bestellen
oder deren Bestellung veranlassen. Geeignetenfalls soll das Amtsgericht die Beteiligten auch
auf die Zulässigkeit der Todeserklärung aufmerksam machen (8 60).
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Vollzug des Ausscheidens aus der besonderen Verwahrung.
1. Das Amtsgericht hat die nach § 125 Absatz 1 ausscheidenden Testamente und Erb-
verträge aus der Sammlung (§ 122 Absatz 1) herauszunehmen und die Zeit und Veranlassung
des Ausscheidens im Verzeichnisse zu vermerken.
2. Verbleibt die Urkunde bei dem nämlichen Amtsgericht, so ist auch die Stelle der
Registratur, an der sie fernerhin verwahrt wird, wird sie an eine andere Behörde abgegeben,
so ist auch diese Behörde in dem Verzeichnisse zu vermerken.
3. Die Abgabe an andere Behörden und Beamte erfolgt nach Maßgabe des § 16. Die
von denselben erteilte Empfangsbescheinigung ist zu den Beilagen des Verzeichnisses zu nehmen.