– 67 XlIII. Sterbfallsnachr. u. Benachrichtig. b. Todeserll.
2. Das Amtsgericht hat die Sterbfallsnachrichten (Absatz 1) auch mit dem Verzeichnisse
der Testamente und Erbverträge zu vergleichen (sieh auch § 143 Absatz 1) und, wenn darnach
Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen bei ihm verwahrt sind, das hierwegen weiter
Erforderliche zu veranlassen.
3. Das Amtsgericht hat ferner durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem
Aktenverzeichnis für Eheverträge festzustellen, ob Eheverträge eines verstorbenen Ehegatten
verwahrt sind und, soweit dies der Fall, ihre Ausscheidung aus der feuersicheren Verwahrung
herbeizuführen.
4. Durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem Namensverzeichnis des Güter-
rechtsregisters hat das Amtsgericht festzustellen, welche Einträge im Güterrechtsregister durch
den Tod eines Ehegatten hinfällig geworden sind. Soweit dies der Fall, ist aus den Sterb-
fallsnachrichten ein Auszug zu den Registerakten zu machen und die Löschung des Eintrags
im Register und Namensverzeichnis zu verfügen.
5. Das Amtsgericht hat die Durchgehung der Totenlisten zu beschleunigen, das Ergebnis
der Durchgehung in seinen Akten niederzulegen, sodann ohne Verzug die Totenlisten an das
Notariat zurückzusenden.
6. Ist dem Amtsgericht bekannt, daß der Verstorbene in einem andern Gerichtsbezirk den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Todes oder früher gehabt hat, so hat es
das andere Amtsgericht zum Zweck der Feststellung, ob dort Testamente oder Erbverträge des
Verstorbenen verwahrt sind, und Veranlassung des weiter Erforderlichen zu benachrichtigen.
8 148.
Benachrichtigung bei Todeserklärungen.
1. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden
Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils dem als Nachlaßgericht zuständigen Notariat mit-
zuteilen. Das Notariat hat zu prüfen, ob Anlaß zu einer Amtshandlung nach § 46 des
Rechtspolizeigesetzes, §§ 171 folgende dieser Verordnung gegeben ist und erforderlichenfalls das
weitere hierwegen zu veranlassen.
2. Wegen der Benachrichtigung aus stenerrechtlichen Gründen vergleiche § 137 Absatz 2
und 3.
XIV. Anlegung und Abnahme von Siegeln.
1. Bei Sterbfällen.
§ 10 (103).
Zustäudigkeit zur Siegelung. Urkundspersonen.
1. Für die Anlegung von Siegeln bei Sterbfällen sind die Notare und die Ortsgerichte
(örtlichen Inventurbehörden) zuständig.
2. Ortlich zuständig sind diesenigen Notare oder örtlichen Jnventurbehörden, in deren
Bezirken sich die unter Siegel zu legenden Nachlaßgegenstände befinden.