73 — XIV. Anlegung und Abnahme von Siegeln.
2. Das Protokoll ist nach den anliegenden Formularen 11 und 12 aufzunehmen. Soweit
einzelne darnach zu ermittelnde Verhältnisse den bei der Verhandlung mitwirkenden Personen
unbekannt sind, ist dies anzugeben.
§ 164 (120).
Verfahren des Notars hinsichtlich der ortsgerichtlichen Ermittelungs= und Siegelungsprotokolle.
1. Die örtlichen Inventurbehörden haben die Protokolle über von ihnen vorgenommenen
Ermittelungen und Siegelungen ungesäumt dem Notar zu weiterer Amtshandlung zu übersenden.
2. Der Notar hat die Protokolle zu prüfen und die etwa erforderliche Berichtigung oder
Ergänzung der darin enthaltenen Angaben zu veranlassen, sowie fehlende Ermittelungen oder
sonstige Amtshandlungen selbst oder durch Vermittlung der örtlichen Inventurbehörden nach-
zuholen. Er kann, wenn nach dem Ergebnisse seiner Prüfung die getroffenen Sicherungs-
maßregeln nicht gerechtfertigt erscheinen, dieselben wieder aufheben; andernfalls ordnet er im
Anschlusse an die Siegelung die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses an.
3. Nach Umständen, insbesondere wenn schleunige Verfügungen über Nachlaßsachen zu
treffen sind (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch § 1959 Absatz 2 und Frage 31 des Protokoll-
formulars), hat der Notar einen Nachlaßpfleger (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1960, 1961, 1962)
zu bestellen.
1. Auf den Protokollen hat der Notar die Ordnungszahl des Eintrages in der Rechtspolizei-
tabelle zu vermerken.
* 165 (121).
Zuständigkeit zur Entsiegelung.
1. Die Entscheidung über Abnahme der Siegel (Entsiegelung) steht, auch wenn die
Siegelaulegung von der örtlichen Inventurbehörde angeordnet ist (§ 150 Absatz 2), nur dem
Notar zu. Der Notar soll in der Regel die örtliche Inventurbehörde um den Vollzug der
Siegelabnahme ersuchen.
2. Ortlich zuständig ist der Notar, in dessen Bezirk die Siegel, sei es auf Anordnung
des Notars selbst, sei es auf Anordnung der örtlichen Inventurbehörde, angelegt sind.
* 166 (122).
Voraussetzungen der Entsiegelung.
1. Die Entsiegelung findet wenn zur Sicherung des Nachlasses die Aufertigung eines
Nachlaßverzeichnisses und bis zu dessen Vollendung die Siegelanlegung angeordnet ist, bei der
Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses statt.
2. Die Entsiegelung findet auf Antrag weiter statt:
u. wenn ein dringendes Bedürfnis den Gebrauch unter Siegel gelegter Sachen not-
wendig macht;
b. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Siegelung, in den Fällen des § 46 des
Rechtspolizeigesetzes die Minderjährigkeit, die Entmündigung, die Stellung unter
vorläufige Vormundschaft und die Abwesenheit der Erben, in Wegfall gekommen sind:
10.
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