Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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J. 
* 156 1. 
Kraftloserklärung und Einziehung. 
1. Wenn ein Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, so ist dies auf der 
Urschrift (§ 156 2) zu vermerken. Außerdem ist die Urschrift mit roter Tinte zu durchkreuzen. 
2. Bei Einziehung eines Erbscheins ist die erste Seite der Ausfertigung mit roter Tinte 
zu ourchkreuzen, außerdem ist die Ausfertigung mit Einschnitten zu versehen. 
3. Die auf diese Weise unbrauchbar gemachten Ausfertigungen können dem bisherigen 
Inhaber zurückgegeben werden, sofern es nicht aus besonderen Gründen angezeigt erscheint, sie 
bei den Akten zu behalten. 
156 k. 
Ahnliche Bescheinigungen. 
1. Bescheinigungen (Zeugnisse) über das Erbrecht eines Erben dürfen vom Notariat nur 
in der Form von Erbscheinen und nur, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, ausgestellt 
werden. Hiervon ist nur folgende Ausnahme zugelassen. 
2. Wenn die zur Auszahlung rückständiger Bezüge verstorbener Beumter oder Beamten- 
hinterbliebener zuständige Kasse beim Notariat anfrägt, wer zum Empfang der rückständigen 
Beträge berechtigt ist!), hat diesem Ersuchen das angegangene Notariat zu entsprechen, soweit 
es nach dem Inhalte seiner Akten zur Erteilung der erbetenen Bescheinigung in der Lage ist. 
3. Die Bescheinigung kann das Notariat nicht nur dann erteilen, wenn es eine nachlaß- 
gerichtliche Auseinandersetzung gemäß §8 86 folgende des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermittelt, sondern auch in den Fällen, wo es lediglich 
eine Nachlaßverzeichnung vornimmt oder einen Erbteilungsvertrag beurkundet. Die Erteilung 
einer solchen Bescheinigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem betreffenden 
Nachlaßverfahren ein Erbschein schon erteilt oder beantragt ist. 
4. Die Bescheinigung, welche nur auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage des 
einzelnen Falles abgegeben werden darf, ist nicht als ein Erbschein im Sinne der §§ 2353 
folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sie ist insbesondere nicht als zum Nachweise des 
Erbrechts der darin bezeichneten Personen geeignet anzusehen. 
5. In der Bescheinigung ist durch einen am Schluß anzubringenden Zusatz ausdrücklich 
zu sagen, daß dieselbe kein Erbschein im Sinne der obengenannten Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs sei. 
6. Die Erteilung von Abschriften oder Auszügen aus den bezeichneten Bescheinigungen 
an andere Personen als die ersuchenden Kassen ist unzulässig. 
7. Gebühren sind für die Bescheinigungen nicht, etwaige Auslagen sind auf die Staats- 
kasse, nicht auf die Hinterbliebenen, anzusetzen. 
!) § 20 Absatz 1 der Kassen= und Nechnungsordnung für die Staatskassen vom 1.1. November 1002.
	        
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