Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Mechtspolizeiorduung. Titel ll. Bei. Verfahrensvorschr. 80 
2. Ist gleichzeitig ein rechtspolizeiliches und ein erbschaftssteuerrechtliches Verfahren an- 
hängig, so sind die in dem einen Verfahren gemachten Erhebungen auch für das andere Ver- 
fahren zu verwerten. 
3. Die Erbschaftssteuerakten sind von den sonstigen Akten des Notariats getrennt zu führen. 
Dabei kann auf die in etwaigen rechtspolizeilichen Akten enthaltenen Unterlagen des Erbschafts- 
steuerbescheids verwiesen werden. 
4. Abschriften oder Auszüge aus den rechtspolizeilichen Akten sind nur, soweit unerläßlich, 
zu den steuerrechtlichen Akten zu bringen.) 
5. Verfügungen von Todes wegen, die in Urschrift dem Notariat gemäß § 4 der bundes- 
rätlichen Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz zugehen, sind nach Gebrauch dem 
Amtsgericht zurückzugeben. Zu den Steuerakten ist eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. Die 
rechtspolizeilichen Vorschriften über die Behandlung von Testamenten bleiben unberührt.) 
!) Bundesrätliche Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz § 11. — Vollzugsverordnung zum Erbschafts- 
steuergeset vom 21. Juni 1906 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 124) 8§ 3 und 1. 
) Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 20. 
8 183 (134). 
Ladung. 
1. Zu dem nach § 181 Absatz 1 bestimmten Termine sind zu laden: 
n. die Erben, soweit bekannt, oder deren Vertreter und, soweit Frauen als Erbinnen 
beteiligt sind, auch deren Ehemänner. Gesetzliche Erben sind dann nicht zu laden, 
wenn sie durch rechtsförmliche Verfügung des Erblassers von Todeswegen vom 
Nachlaß ausgeschlossen sind und kein Pflichtteilsrecht haben; 
b. der Testamentsvollstrecker, wenn ein solcher bekannt ist; 
. die Schätzer und andere Sachverständige, deren Mitwirkung geboten und deren 
Gutachten nicht schon zuvor erhoben ist (vergleiche § 173 Absatz 6 bis 8). 
2. Die Ladung erfolgt im Wege der Zustellung. Die Ladung durch öffentliche Zustellung 
ist unzulässig. 
3. Die Ladung der Beteiligten und ihrer Vertreter soll den Hinweis auf die Möglichkeit, 
sich durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen, und, wenn nach dem 
Ermessen des Notars das persönliche Erscheinen des Geladenen einen unverhältnismäßigen Kosten- 
aufwand erfordern würde, eine Erwähnung dieses Umstandes unter Angabe des aus den vor- 
läufigen Ermittelungen sich ergebenden ungefähren Nachlaßbestandes und des Erbbetreffnisses 
des Geladenen enthalten. 
* 184. 
Bevollmächtigte. 
1. Soweit eine notarielle oder nachlaßgerichtliche Urkunde die Grundlage einer Eintragung 
ins Grundbuch bilden soll, ist die Vorlegung einer dem § 29 der Grundbuchordnung ent- 
sprechenden Vollmacht unerläßlich. Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist ferner zur Abgabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.