Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 86
S 198 (148).
Miteigentum.
1. Sachen, die im Miteigentum des Erblassers und anderer standen, sind zwar zu
beschreiben, und ihr Gesamtwert ist innerhalb Linie vorzutragen, aber als Bestandteil des
Nachlasses ist in das Inventar nur jener Betrag vom Gesamtwerte aufzunehmen, welcher den
Anteil des Erblassers bildet.
2. Dabei sind die Miteigentümer und deren Anteile zu bezeichnen und diejenigen Personen
anzugeben, in deren Verwahrung die Gegenstände oder Rechtsurkunden sich befinden.
§* 199 (149).
Gesellschaft.
1. War der Verstorbene oder ist dessen überlebender Ehegatte Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
so ist eine Beschreibung des Gesellschaftsvermögens nicht erforderlich; es genügt die Angabe
des Anteils des Verstorbenen nach der letzten Bilanz, von der eine Fertigung zu den Akten
zu nehmen ist.
2. Ist eine Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit oder Art nicht erstellt worden, so ist die
Nachholung zu veranlassen.
8 200 (150).
Ansprüche aus Lebensversicherung und dergleichen.
1. Lebensversicherungss ,Sterbkassengelder und dergleichen, welche mit dem Tode
des Erblassers fällig werden und wofür die Erben bezugsberechtigt sind, sind in das Inventar
aufzunehmen, und es sind dabei die durch Vertrag, Statut u. s. w. hinsichtlich des Bezugsrechts
getroffenen Bestimmungen anzugeben.
2. Ist darnach das Bezugsrecht der Erben zweifelhaft, so ist nach § 191 Absatz 3 und
zu verfahren.
§* 201 (151).
Ausfolgung fremder Vermögensstücke.
1. Die unter dem Nachlasse befindlichen fremden Papiere und anderen Vermögensgegen-
stände sind, wenn die Beteiligten zustimmen, den bekannten Eigentümern oder deren zur
Empfangnahme ermächtigten Vertretern, soweit nicht schon früher geschehen (§ 156), gegen
Bescheinigung auszufolgen. Die auf diese Weise erfolgte Ausfolgung soll unter kurzer
Beschreibung der ausgefolgten Stücke zu den Akten vermerkt werden.
2. Befinden sich in dem Nachlasse Dienstpapiere, Dienstgelder und Dienstgerätschaften oder
Ordensdekorationen, so ist nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 157, 158 zu verfahren.