— 89 — XV. Vermögensverzeichnung.
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in den Fällen des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Erbe bekannter-
maßen die Erbschaft angenommen hat;
in den Fällen des § 46 des Rechtspolizeigesetzes, wenn die Tatsachen, welche die
Zulässigkeit der Anordnung begründen (Minderjährigkeit, Entmündigung, Stellung
unter vorläufige Vormundschaft oder Abwesenheit der Erben) in Wegfall gekommen sind;
.Hin beiderlei Fällen (a und b), wenn das Sicherungsbedürfnis zu bestehen auf-
gehört hat;
in den Fällen des § 47 Absatz 2 des Rechtspolizeigesetzes, wenn der Antrag auf
Vermittelung der Erbauseinandersetzung zurückgenommen wird.
3. Die Aufhebung nach Absatz 2 3, b und c soll nur auf Antrag erfolgen. Die Tat-
sachen, welche den Antrag begründen, sollen glaubhaft gemacht, und es sollen darüber die
anderen Beteiligten, wenn tunlich, gehört werden.
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§ 208 (155).
Belehrung der Beteiligten über ihre Steuerpflicht und dergleichen.
1. Bei der Erbverzeichnung hat das Notariat die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen,
daß sie nach Artikel 31 des Kapitalrentensteuergesetzes!) und nach Artikel 19 des Einkommen-
steuergesetzes?) verpflichtet sind, diejenigen Einkommensbezüge, von welchen der Erblasser infolge
unrichtiger oder unterbliebener Steuererklärung zu wenig oder gar keine Renten= oder Ein-
kommensteuer entrichtet hat, soweit solche nicht verjährt ist, bei Vermeidung der in Artikel 27
und 29 des Rentensteuergesetzes beziehungsweise in Artikel 23 und 24 des Einkommensteuer-
gesetzes festgesetzten Strafen binnen sechs Monaten, vom Todestag des Erblassers an gerechnet,
bei der Bezirkssteuerbehörde anzumelden.
2. Die Belehrung, wobei die Artikel 15 und 20 Absatz 4 des Rentensteuergesetzes sowie
die §§ 10 und 21 der Vollzugsverordnung hierzu') und § 34 der Vollzugsverordnung zum
Einkommensteuergesetzt) zu berücksichtigen sind, ist auch dann zu erteilen, wenn der Notar
keinen Grund hat, eine Steuerhinterziehung zu vermuten.
3. Sie ist gleichermaßen an diejenigen anderen Personen zu richten, die neben den Erben
oder an Stelle derselben zu einer nachträglichen Steueraumeldung verpflichtet sind.
4. Die erfolgte Belehrung ist in dem Geschäft zu beurkunden.
5. Das Notariat hat dem Steuerkommissär auf Ansuchen allvierteljährlich ein Verzeichnis
aller im Laufe des verflossenen Vierteljahrs nach Erledigung an das Amtsgericht abgegebenen
Verlassenschaftsverhandlungen und Nachlaßverzeichnisse mitzuteilen.).
1) Bekanntmachung vom 6. März 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 37), geändert durch Gesetz vom. 26. Juni 1891
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 279) und vom 9. August 1900 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 877).
*]) Bekanntmachung vom 20 September 1900 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 991).
*) Vollzugsverordnung zum Kapitalrentensteuergesen vom 6. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatl Seite 379).
) Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergejetz vom 6. Febrnar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 223)
» . 30. Dezember 1900 . „ 1901 Seite 17
*) Anweisung zum Veranlagungsgeseh vom 15 d 1006 (Verordnungsblatt der Stenerdirektion 1906 Seite 215
l12 Zisser 3 Absatz 2
12.