Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel Il. Bes. Verfahrensvorschr. 90 
2. Aufnahme des Inventars durch den Erben unter Zuzug des Notars. 
§ 209 (157). 
Verfahren. 
1. Wenn der Erbe zu der von ihm selbst beabsichtigten Aufnahme des Inventars nach 
§ 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Notar zuzieht, so hat dieser ein Protckoll auf- 
zunehmen, welches die Angaben des Erben über die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen 
Nachlaßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten, dessen Beschreibung der Nachlaßgegenstände, 
soweit dieselbe zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und seine Angaben über deren 
Wert enthält. 
2. Der Notar soll durch entsprechende Belehrung (Bürgerliches Gesetzbuch 88 2005, 
2006) dahin wirken, daß das Inventar vollständig und richtig aufgenommen wird. Dagegen 
finden amtliche Ermittelungen des Vermögensbestandes, desgleichen amtliche Schätzungen oder 
eine Mitwirkung der örtlichen Inventurbehörde in diesem Falle (Absatz 1) nicht statt. 
3. Verzeichnung anderer Vermögensmassen. 
8 210 (158). 
Verfahren. 
Auf die Verzeichnung anderer Vermögensmassen in den Fällen, in welchen dieselbe nach 
gesetzlicher Vorschrift durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten 
geschehen soll, finden die Vorschriften der 8§ 171 bis 207 entsprechende Anwendung. 
XVI. Erbscheine. 
§ 211. 
Antrag. 
Bei Aufnahme von Anträgen auf Erteilung eines Erbscheins sind, wenn nicht besondere 
nor W6. Gründe entgegenstehen, Impressen nach dem anliegenden Formular zu verwenden. 
J 
*212. 
Ermittelungen und Nachweise. 
1. Das Nachlaßgericht soll, wenn keine Bedenken entgegenstehen, die erforderlichen und 
nicht im Besitz des Antragstellers befindlichen Nachweise seinerseits erheben und, soweit die 
Beschaffung dem Antragsteller überlassen wird, diesen darin unterstützen. 
2. Soweit die Nachweise früheren Akten entnommen werden können, sind diese Akten, wenn 
tunlich, zu erheben und es ist aus ihnen das Nötige zu den Erbscheinsakten zu beurkunden. 
Vergleiche § 182 Absatz 2.
	        
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