Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

91 — XVI. Erbscheine. 
3. Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der andern Personen zustehenden Erbrechte 
(§ 2358 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll die in 8 2354 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bestimmten Angaben enthalten. Die Androhung eines Rechts- 
nachteils hat zu unterbleiben. 
* 213. 
Eidesstattliche Versicherung. 
1. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist vom Notariat festzustellen, welche 
Angaben derselben bedürfen. Diese Angaben sind regelmäßig in das Protokoll (Absatz 2) auf- 
zunehmen. Verweisungen auf frühere Erklärungen sind tunlichst zu vermeiden. 
2. Über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein Protokoll zu errichten, welches 
in direkter Rede die abgegebene eidesstattliche Versicherung wiedergibt. 
3. Vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Notar den zur Abgabe 
Verpflichteten in angemessener Weise auf die Bedeutung der Versicherung an Eidesstatt hin- 
zuweisen. 
8 214. 
Erteilung. 
1. Der auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragte Erbschein darf nicht früher erteilt 
werden, als bis die Erhebungen über das Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes 
wegen beendet sind. Die Erteilung eines Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes 
wegen soll nicht vor deren Eröffnung erfolgen. 
2. Die Erteilung eines Erbscheins an schon bestehende Stiftungen oder andere juristische 
Personen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen über Zuwendungen, welche den Betrag 
von 5000 Mark übersteigen, darf nicht vor erteilter Staatsgenehmigung erfolgen. 
3. Die Erteilung eines Erbscheins (§ 218) ist in den Akten durch Beschluß zu verfügen. 
Vergleiche auch § 219 Absatz 3. 
Inhalt. 
215. 
1. Der Erblasser ist durch Angabe des Namens, Berufs, Wohnsitzes, Todestages und 
Sterbeortes zu bezeichnen. 
2. Die Gründe der Berufung (Gesetz, Testament oder Erbvertrag) sind anzuführen. Bei 
Berufung durch Verfügung von Todes wegen ist immer auch der Tag der Errichtung und 
Eröffnung derselben anzugeben. 
3. Die Erben sind einzeln aufzuführen. Dieselben sind nach Namen, Beruf und Wohnort 
zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Witwen ist neben dem Namen und Beruf des Ehemannes 
der Mädchenname der Frau zu nennen. Bei jedem einzelnen Erben ist auch die Größe des 
ihm zugefallenen Erbteils anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.