Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorscohr — 102
XVIII. Freiwillige Gerichtsbarkeit über Militärpersonen.
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Testamente und Erbverträge der Militärpersonen.
1. Im Felde ) errichtete ordentliche oder privilegierte) Testamente von Militärpersonen
werden nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers von der Verwahrungsbehörde an das
Nachlaßgericht abgeliefert).
2. Diese Bestimmung findet auch auf Erbverträge Anwendung!l.
3. Finden sich bei der vorläufigen Sicherung des Nachlasses eines im Felde Verstorbenen
in dessen Nachlaß ein Testament oder sonst eine Verfügung von Todes wegen vor, so kann
die Ablieferung dieser Urkunden aus Nachlaßgericht durch einen richterlichen Feldjustizbeamten
erfolgen).
1) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung §8 5.
3) Reichsmilitärgesetz S 44, Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung § 20, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch Artikel 41.
*) Die vom preußischen Kriegsministerium erlassenen Bestimmungen über die Anwendung des Gesetzes, betresfend die
freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 besagen unter II:
4 Das verschlossene und mit der angeordneten Ausschrift versehene Testament ist von dem richterlichen Beamten, der es
auf= beziehungsweise angenommen hat, bei erster sicherer Beförderungsgelegenheit an die oberste Militärjustizverwaltungs-
behörde (§ 111 der Militärstrafgerichtsordnung) desjenigen Kontingents abzusenden, welchem der Truppenteil oder
die Dienstbehörde des Erblassers angehört.
Ist der Erblasser keinem Verbande oder keiner Behörde des deutschen Hecres angehörig oder zugeteilt, so ist
sein Testament au die oberste Militärjustizverwaltungsbehörde desjeuigen Kontingents abzuführen, welchem der mit
der Auf= beziehungsweise Annahme befaßt gewesene richterliche Feldiustizbeamte angehört.
Nach dem Bekanntwerden des Todes eines Erblassers liejert die Verwahrungsbehörde gemäß § 2259 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs das Testament an das Nachlaßgericht ab.
*!) Anwendungsbestimmungen Ziffer III.
*) Anwendungsbestimmungen Ziffer VII.
S
§ 236.
Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen.
1. Auf die Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen finden, soweit nicht etwas
Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften Anwendung.
2. Im Felde liegt nach dem Tode einer Militärperson gemäß § 6 des Gesetzes, betreffend die
freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine vom 28. Mai 1901
(Reichsgesetzblatt Seite 185), die vorläufige Sicherung des Nachlasses dem zunächst vorgesetzten
Offizier oder Beamten ob.
3. Die Behandlung im Nachlaß befindlicher militärischer Akten und dergleichen richtet sich
nach § 7 des bezeichneten Gesetzes?).
4. Die Sicherung nicht unter § 7 des angeführten Gesetzes fallender Gegenstände von
Militärpersonen, die in Lazaretten oder Massequartieren (Kasernen) verstorben sind, ohne darin,