Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

119 Form. 1. Vormundschaftsrechnung. 
Großh. Amtsgericht Geschehen den 19 
  
Gegenwärtig 
Die Vormundschaft über 
  
betr. 
Vormuudschaftsrechuung. 
zum Vormund bestellt über 
bekleidet sein Amt seit hat letztmals auf 
Rechnung gelegt und hat nach Beschluß des Vormundschaftsgerich vom 
über seine Vermögensverwaltung auf 1) Rechnung zu legen. 
Dieser Verpflichtung nachkommend, macht d selbe über den Vermögensstand, über den 
Ab= und Zugang sowie über die Einnahmen und Ausgaben die untenstehenden Angaben. 
Er übergibt zugleich die bei den einzelnen Posten vermerkten Belege. 
  
  
Vermögensstand bei Beginn der ?) 
Nach 8) 
bestand das Vermögen des Mündels in folgendem: 
Vermögen. t. 5. 
Bewegliche Sachen 
Grundstücke 
Forderungen 
Wertpapiere und sonstige Vermögensrechte 
Kassenvorrat 
zusammen 
Schulden. 
somit reines Vermögen 
  
  
  
) Hier ist einzusetzen: „erstmals“ oder „neuerdings“. 
?!) „ „ „ „der VBermögensverwaltung“" oder „der Rechnungsperiode“. 
*7 ) „ » „dem Vermögensverzeichnis vom " oder „der Vormundschaftsrechnung 
vom "! Ul. dergl. 
Formular 1 
zu Rechtspolizeiordnung 8 75. 
Vormundschaftsrechunng. 
Gesetzes- und Verordnungsblau 1907. 16
	        
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