Rechtspolizeiordnung. — 142 —
Großh. Amtsgericht
I. Die erforderlichen Vormundschaften sind angeordnet (8 147 Absatz 1 R P.O.), außer zu:?)
Hinsichtlich der letzteren ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt.
II. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Testamentsverzeichnis hat stattgefunden (8 147 Absatz 2
RP.O). Testamente oder Erbverträge sind beim Amtsgericht 7) verwahrt zu:c)
Hinsichtlich dieser ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt.
III. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Aktenverzeichnis für Eheverträge hat stattgefunden (§ 147
Absatz 3 R.P.O.). Eheverträge sind beim Amtsgericht verwahrt zu: 8)
Hinsichtlich dieser ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt.
IV. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Namensverzeichnis des Güterrechtsregisters hat statt-
gefunden (§ 147 Absatz 4 R.P O.). Einträge im Güterrechtsregister des Amtsgerichts sind durch
den Tod eines Ehegatten?) hinfällig geworden zu:l)
Hinsichtlich dieser Fälle ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt.
Beschluß.
An Großh. Notariat
Die mit der Sterbfallsnachricht chweisung für den Monat 19
hier eingekommenen Totenlisten werden hiermit zurückgegeben.
4) Hier sind anzugeben Ordnungsnummer und laufende Nummer der Totenlisten (vergleiche Anmerkungen 2 und 3).
7) Hier ist einzusetzen „nicht“ oder „nur“.