Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

147 Form. 11. Ermittelung und Sicherung durch den Notar. 
33. Sind Gründe vorhanden, die Aufnahme des 
Nachlaßverzeichnisses zu beschleunigen, und welche? 
34. Beabsichtigt ein Veteiligter Antrag auf Auseinander- 
setzung hinsichtlich des ehelichen Gesamtguts oder des Nach- 
lasses zu stellen? oder wollen sich die Beteiligten darüber 
noch nicht äußern? 
35. Ist sonst noch etwas zu bemerken? 
III. Hiegelung. 
Unter Siegel gelegt wurden die in der Anlage!4) verzeichneten Behältnisse und Näume in der 
ebenda beschriebenen Weise. 
IV. Verzeichnung und Schätzung der von der Siegelung ausgenommenen Sachen. 
Von der Siegelung ausgenommen und einzeln verzeichnet und geschätzt wurden die in der Anlage 
aufgeführten Fahrnisse.“) 
Wegen Beaufsichtigung der Siegel und der nicht unter Siegel gelegten Sachen und wegen Ver- 
wahrung der Schlüssel zu den versiegelten Räumen und Behältnissen wird bestimmt:) 
Die anwesenden Beteiligten und die bestellten Hüter und Verwahrer sind auf die in § 136 des Straf- 
gesetzbuchs der Verletzung amtlich angelegter Siegel angedrohten Strafen aufmerksam gemacht worden. 
Die Aunwesenden erklären auf die Frage, ob sie nichts beseitigt, oder ob sie gesehen haben, daß von 
andern Personen etwas zum Nachlaß Gehöriges beseitigt worden ist: 
Vorstehendes auf geschriebenes Protokoll wurde vorgelesen, worauf die im Eingang 
genannten Personen sowie die bestellten Hüter und Verwahrer dasselbe genehmigt haben und wie folgt 
unterschreiben.“) 
) Die Anlage ist als solche zu bezeichnen und in gleicher Weise wie das Prolokoll zu unterschreiben. 
5) Hier ist anzugeben, wem die Beaussichtigung übertragen, die Schlüssel übergeben werden, auch eine elwaige Vergütung 
dafür und deren Betrag zu bestimmen. 
*) Wenn nicht alle im Eingang genannten Personen unterschreiben, so ist dies und der Grund (frühere Eutsernung u. s. w.) 
hier anzugeben.
	        
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