Nr. XV. 173
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. April 1907.
Inhalt.
Verordnung des Minuisteriums der Finanzen: die Abänderung der Verordnung über das Finanz- und
Polizeistrafverfahren der Finanzbehörden betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 18. April 1907.)
Die Abänderung der Verordnung über das Finanz= und Polizeistrafverfahren der Finanzbehörden betreffend.
Der § 27 unserer Verordnung vom 25. Oktober 1879, das Finanz= und Polizeistraf-
verfahren der Finanzbehörden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789), erhält
die folgende Fassung: ·
Die Verrichtungen der Finanzbehörde im Strafverfahren hat bei den Hauptzoll- und
Hauptsteuerämtern sowie bei den mit mehreren Oberbeamten besetzten Finanzämtern regel-
mäßig einer der Oberbeamten, bei den übrigen Finanzämtern der Vorstand und bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter zu besorgen.
Karlernhe, den 18. April 1907.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell.
Guggenbühler.
Berichtigung.
In § 8 Absab 1 der Rechtspolizeiordnung vom 1 März 1907 Gesetzes= und Verordnungêblatt 19007 Nr. XIV Seite 7
ist das Worl „deren“ zu streichen
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in LKarlarube.
Gesees= und Verordnungsblatt 1907. 29