Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

178 XVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. April 1907.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. April 1907 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegene Strecke der Landstraße Nr. 2 
Mannheim-Kehl von km 6,630 bis km 6,8092 in einer Länge von 179,2 m aus dem Land- 
straßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 16. April 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Sander. 
Verordnung. 
(Vom 1. Mai 1907.) 
Die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. März 1907, betreffend die Vornahme einer 
Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 87), und der zur Aus- 
führung desselben vom Bundesrat unterm 4. April d. J. erlassenen Bestimmungen (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich Seite 93 u. fg.) wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem 
Staatsministerium verordnet, was folgt: 
1. 
Die durch Reichsgesetz vom 25. März 1907 angeordnete Berufs= und Betriebszählung 
findet am 12. Juni 1907 statt. In Verbindung damit wird eine Zählung der Personen, 
für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen 
Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall= oder Invalidenrenten beziehen, und der 
Witwen und Waisen vorgenommen. 
82. 
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeinde- 
behörden (Stadt= und Gemeinderäten) ob, welche unter ihrer Verantwortlichkeit dafür eine 
besondere Zählungskommission (lin großen Gemeinden auch mehrere Zählungskommissionen) 
einsetzen können. 
Die Bildung dieser Zählungskommissionen hat spätestens bis zum 20. Mai zu 
erfolgen.
	        
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