178 XVI.
Bekanntmachung.
(Vom 16. April 1907.)
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. April 1907
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegene Strecke der Landstraße Nr. 2
Mannheim-Kehl von km 6,630 bis km 6,8092 in einer Länge von 179,2 m aus dem Land-
straßenverband ausgeschieden wird.
Karlsruhe, den 16. April 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Sander.
Verordnung.
(Vom 1. Mai 1907.)
Die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. März 1907, betreffend die Vornahme einer
Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 87), und der zur Aus-
führung desselben vom Bundesrat unterm 4. April d. J. erlassenen Bestimmungen (Zentralblatt
für das Deutsche Reich Seite 93 u. fg.) wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem
Staatsministerium verordnet, was folgt:
1.
Die durch Reichsgesetz vom 25. März 1907 angeordnete Berufs= und Betriebszählung
findet am 12. Juni 1907 statt. In Verbindung damit wird eine Zählung der Personen,
für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen
Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall= oder Invalidenrenten beziehen, und der
Witwen und Waisen vorgenommen.
82.
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeinde-
behörden (Stadt= und Gemeinderäten) ob, welche unter ihrer Verantwortlichkeit dafür eine
besondere Zählungskommission (lin großen Gemeinden auch mehrere Zählungskommissionen)
einsetzen können.
Die Bildung dieser Zählungskommissionen hat spätestens bis zum 20. Mai zu
erfolgen.