Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVI. 181 
8 13. 
Um die rechtzeitige Vorbereitung und ordnungsmäßige Durchführung der Zählung sicher 
zu stellen, haben sämtliche Gemeindebehörden dem zuständigen Bezirksamt folgende Anzeigen 
zu erstatten: 
1. Auf spätestens 21. Mai d. J. darüber, ob eine Zählungskommission aufgestellt 
wurde — bejahendenfalls unter Angabe der Mitgliederzahl — oder ob die Ausführung 
unmittelbar durch die Gemeindebehörde übernommen wird (vergl. § 2). 
. Auf spätestens 1. Juni d. J. über die erfolgte Bildung der Zählbezirke und die 
Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern (vergl. § 4). 
. Alsbald nach Empfang und spätestens auf 1. Juni über die seitens des 
Statistischen Landesamts erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere (Drucksache I bis VII). 
4. Alsbald nach erfolgter Vorlage des Materials an das Statistische Landesamt über 
die Absendung. 
P 
. 
8 14. 
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß in den Gemeinden die Ausführung 
der Erhebung rechtzeitig vorbereitet wird. Bis längsteus 5. Juni d. J. haben sie dem 
Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob die nötigen Vorbereitungen in allen Gemeinden ihres 
Bezirks getroffen wurden und ob sämtliche Gemeinden in den Besitz der notwendigen Zähl- 
papiere (Drucksache 1 bis VI1) gelangt sind. 
Die übrigen Großbherzoglichen Behörden werden erforderlichenfalls die Aus- 
führung der Erhebung und die Bearbeitung des Zählungsmaterials tunlichst unterstützen. 
§ 15. 
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Statistischen Landesamt übertragen, 
welches die Herstellung und Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Zählung 
bezüglichen Ersuchen und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit möglichster 
Beschleunigung zu erledigen. 
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des 
Zählungsmaterials durch das Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie etwa 
nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 1. Mai 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Dr. Herrmann. 
  
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe. —
	        
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