Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

188 XVII. 
daß der sich Meldende seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienste ganz oder 
teilweise befreit ist. 
2. Rechtspraktikanten, welche nach dem Inhalt ihrer Dienstzeugnisse im gesamten Vor- 
bereitungsdienste oder in einem Zweige desselben als nicht genügend vorbereitet erscheinen, 
sollen zu der Prüfung nicht zugelassen werden. Denselben ist eine entsprechende Ergänzung 
des Vorbereitungsdienstes zur Auflage zu machen. Kommen sie dieser Auflage nicht in 
genügender Weise nach, so werden sie für immer von der Prüfung zurückgewiesen. 
3. Das Justizministerium fordert für jeden der zur Prüfung zugelassenen Rechts- 
praktikanten vier der verzeichneten praktischen Arbeiten, und zwar je zwei aus dem Gebiete 
des Zivilrechts, je eine aus dem Gebiete des Strafrechts und des öffentlichen (Verwaltungs-) 
Rechts ein und stellt die Akten der Prüfungskommission zu, welche sodann die Praktikanten 
zur Vornahme der Prüfung einberuft. 
§ 13. 
1. Die zweite Prüfung umfaßt das gesamte Gebiet des in Baden geltenden Rechts, 
nämlich: Zivilrecht, Zivilprozeß und freiwillige Gerichtsbarkeit, Strafrecht und Strafverfahren, 
Verfassungsrecht und Verwaltungerecht. 
2. Die Prüfung beginnt mit schriftlicher Beantwortung gemeinschaftlicher Fragen aus 
diesen Fächern, wobei den Praktikanten der Gebrauch der Gesetzbücher gestattet ist. 
3. Sodann folgt eine mündliche Prüfung jedes einzelnen in eben diesen Fächern, wobei 
derselbe auch einen Vortrag über einen Rechtsfall zu erstatten hat. 
4. Bezüglich des Rücktritts von der Prüfung finden die Vorschriften des § 3 Ziffer 3 
auch hier Anwendung. 
§* 14. 
1. Auf begutachtenden Bericht der Kommission entscheidet das Justizministerium über das 
Ergebnis der Prüfung. 
2. Die in derselben bestandenen Rechtspraktikanten werden zu Assessoren ernannt und 
erhalten eine Urkunde hierüber, worin zutreffendenfalls zu bemerken ist, daß die Prüfung 
„vorzüglich" oder „gul!“ abgelegt wurde. 
3. Bezüglich der Nichtbestandenen finden die Vorschriften des § 7 auch hier Anwendung. 
§ 15. 
1. Wer die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine während der 
Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und infolgedessen beide Prüfungen 
oder nur die zweite entsprechend später abgelegt hat, soll nach bestandener zweiter Prüfung 
auf Ansuchen in die Reihenfolge der in der vorhergehenden Prüfung Bestandenen nach Maß- 
gabe des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden. Reicht diese Voranstellung zur Aus- 
gleichung des erlittenen Nachteils nicht aus und weist der Gesuchsteller außerdem nach, daß er 
nach Entscheidung der Ersatzbehörde in den ersten vier Semestern seines Studiums wegen 
zeitiger Untanglichkeit den einjährigen Militärdienst nicht leisten konnte und deshalb erst
	        
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