192 XVII.
§ 5.
ehastn 1. Außer dem Falle, daß die für eine Stelle vorgesehene Gesamtbeschäftigungsdauer
« umlaufen ist, darf der Austritt nur stattfinden:
a. beim Amtsgericht oder Bezirksamt nach mindestens sechsmonatlicher Tätigkeit
am gleichen Gerichte oder am gleichen Amte behufs Übergangs zu einer Behörde
anderer Art,
beim Landgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Oberlandes-
gericht nach mindestens viermonatlicher Tätigkeit behufs Wechsels der Beschäftigung
zwischen diesen Behörden oder behufs Übergangs zum Vorbereitungsdienst im Notariat
oder in der Verwaltung.
2. Treten Rechtspraktikanten, welche den gesamten vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst
beendet haben (z. B. solche im vierten Jahre der Vorbereitungszeit), bei einer Stelle ein, so
dürfen sie nur nach mindestens dreimonatlicher Tätigkeit daselbst zu einer anderen Stelle
übergehen.
3. Die Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes beim Notariat oder Rechtsanwalt vor
Ablauf der im § 9 der landesherrlichen Verordnung vorgesehenen Dauer ist unzulässig, des-
gleichen ist der Übergang von einer Stelle zu einer solchen gleicher Art nicht gestattet.
4. Das Ministerium, in dessen Bereich die Beschäftigung stattfindet, kann aus besonderen
Gründen ein vorzeitiges Ausscheiden sowie Befreiung von der Vorschrift der Ziffer 3 gestatten.
Bei der Vorlage solcher Gesuche hat sich die beschäftigende Stelle gutachtlich zu äußern und
anzugeben, ob dem beabsichtigten Eintritt des Praktikanten bei der von ihm bezeichneten anderen
Stelle kein Hindernis im Wege steht.
5. In die Fristen der Ziffer 1 werden Dienstunterbrechungen durch Urlaub, militärische
Übungen oder Krankheit eingerechnet.
6. Die beschäftigenden Stellen haben — an der Hand der Dienstakten des Praktikanten —
zu prüfen, wie lange derselbe seinen Dienst bei ihnen fortzusetzen hat, und den Austritt nur
zu gestatten, wenn er nach den darüber gegebenen Vorschriften zulässig ist; bestehen Zweifel
über die Zulässigkeit, so ist beim Ministerium anzufragen.
7. Eintritt in das Heer zur Leistung des einjährigen Militärdienstes beendet den Vor-
bereitungsdienst bei der bisherigen Stelle; der Rechtspraktikant ist also nicht verpflichtet,
nach seiner Entlassung vom Militär den Vorbereitungsdienst bei der nämlichen Stelle wieder
aufzunehmen.
8. Krankheit, Urlaub, Abberufung zur Leistung von Aushilfe oder Stellvertretung, Ein-
berufung zu militärischen Ubungen haben lediglich die vorübergehende Unterbrechung des
Vorbereitungsdienstes bei der bisherigen Stelle zur Folge, bereiten dagegen nicht dem Vor-
bereitungsdienst bei dieser ein Ende; der Rechtspraktikant hat daher nach Wegfall des Unter-
brechungsgrundes zu ihr zurückzukehren, falls nicht wegen anderer Umstände sein Austritt
zulässig ist.
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