Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 193 
9. Wenn das Ministerium gemäß § 10 Ziffer 1 Satz 2 der landesherrlichen Verordnung 
einen Praktikanten einer Stelle zur unentgeltlichen Beschäftigung zuweist, darf der Austritt 
daselbst vor Beendigung des in Betracht kommenden Zweiges des Vorbereitungsdienstes nur 
mit Erlaubnis des Ministeriums erfolgen. 
10. Bei besoldeter Verwendung darf der Rechtspraktikant vor seiner Enthebung nicht 
austreten; er hat also nötigenfalls um seine Enthebung nachzusuchen. Wenn zufolge 
besoldeter Verwendung die Dauer des nach § 9 der landesherrlichen Verordnung bei einer 
Stelle zu leistenden Dienstes überschritten wird, so sind gleichwohl die für die anderen Dienst- 
zweige vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, falls nicht davon das Ministerium auf Ansuchen 
entbindet. 
86. 
1. Die Staatsstelle, bei welcher nach der Ernennung ein Rechtspraktikant den Vor- 
bereitungsdienst beginnt, hat Dienstakten über den Praktikanten anzulegen. 
2. Die Dienstakten erhalten einen gelben Umschlag. Hinter denselben kommt eine Standes- 
liste nach dem eingeführten Formular, welche von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu 
bringen ist. 
Zu den Dienstakten sind alle den Rechtspraktikanten betreffenden Schriftstücke zu nehmen, 
soweil tunlich in Urschrift, sonst in Abschrift oder auszüglich. Namentlich gehören dahin 
die Entschließung über die Verleihung der Beamteneigenschaft, Abschrift des Beeidigungs- 
protokolls, Vermerke über Anfang, Unterbrechung und Beendigung des Dienstes bei jeder 
Stelle und die Konzepte der hinsichtlich des Praktikanten erstatteten Berichte oder die Aus- 
züge aus den Dienstzeugnissen (§ 16 Ziffer 4). 
3. Wenn ein Rechtspraktikant den Dienst bei der bisherigen Stelle nur vorübergehend — 
z. B. infolge von Urlaub, Krankheit, militärischer Ubung, Abberufung zur Aushilfe oder 
Stellvertretung — aussetzt, um nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes den Dienst daselbst 
wieder aufzunehmen, so behält die bisherige Dienststelle die Dienstakten auch für die Dauer 
der Unterbrechung, soweit nicht im Einzelfalle etwas Anderes angeordnet wird. 
4. Sie behält die Dienstakten auch, wenn der Praktikant zwar aus ihrem Dienste völlig 
ausscheidet, aber nicht zu einer anderen staatlichen Stelle übergeht. 
5. Tritt dagegen der völlig Ausgeschiedene bei einer anderen staatlichen Stelle ein, 
so sind die Dienstakten alsbald an diese abzugeben. Gelangt die letztere nicht binnen vier 
Wochen in den Besitz der Akten, so hat sie nach deren Verbleib zu forschen und die Abgabe 
zu veraulassen. 
6 Eine Ausnahme von dieser Vorschrift (Ziffer 5) tritt ein, wenn der völlig ausscheidende 
Praktikant mit Versehung des Dienstes des einzigen Richters eines Amtsgerichts, des einzigen 
Staatsanwalts bei einem Landgericht, eines Bezirksamtsvorstands oder eines Notars betraut 
ist. Auch in diesem Falle werden die Dienstakten einstweilen von der bisherigen Dienststelle 
zurückbehalten. 
7. Den staatlichen Stellen im Sinne dieser Bestimmungen stehen die Bürgermeisterämter 
der Städteordnungsgemeinden gleich. 
  
32. 
Dienstakten.
	        
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