XVII. 201
kaun er auch bei einer anderen staatlichen Verwaltungsbehörde oder bei der Gemeindeverwaltung
einer der Städteordnung unterstehenden Stadt zugebracht werden.
2. Bei den Bezirksämtern sind die Rechtspraktikanten mit dem ganzen Geschäftskreise,
namentlich auch mit dem Gemeindewesen vertraut zu machen. Insbesondere ist ihnen der
Entwurf von Verfügungen und Beschlüssen, die Leitung von Verhandlungen unter Aussicht
eines Beamten und die selbständige Anfertigung größerer Arbeiten zu übertragen. Bei den
Bezirksratssitzungen sind sie als Protokollführer zu verwenden, auch mit Erstattung von
Vorträgen zu beauftragen. Endlich ist ihnen Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsbereisungen
zu geben.
3. Ist ein Bezirksamt mit mehreren Bezirksbeamten besetzt, so ist durch eine zu den
Dienstakten zu bringende Verfügung des Amtsvorstandes der Praktikant jeweils für bestimmte
Zeit einem der Bezirksbeamten zuzuweisen, dem es für diese Zeit obliegt, denselben in den
Dienst der Verwaltung einzuführen und für geeignete Beschäftigung Sorge zu tragen.
4. Die vom Ministerium des Innern als Amtsgehilfen verwendeten oder zu Dienst-
verwesern eines Bezirksamtes bestellten Rechtspraktikanten sind allgemein zur Abnahme von
Eiden und Handgelübden ermächtigt.
§ 22.
1. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, den im Vorbereitungedienste bei ihnen beschäf= Rechisanwat.
tigten Rechtspraktikanten Anleitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben.
2. Solche Rechtspraktikanten sind zur Entwerfung von Schriftsätzen zu verwenden, auch
kann ihnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, die Vertretung des Rechts-
anwalts in Zivil= und Strafsachen sowie in Verwaltungs= und Verwaltungsstreitsachen über-
tragen werden.
3. Als Offizialverteidiger können auf Grund des § 144 Strafprozeßordnung nicht bloß
die bei Rechtsanwälten beschäftigten, sondern auch andere im Justizdienst befindliche Rechts-
praktikanten aufgestellt werden.
4. Dem Antrag eines Rechtsanwalts auf Bestellung eines allgemeinen Stellvertreters
ist die Einverständniserklärung des betreffenden Rechtspraktikanten beizufügen.
1. Rechtspraktikanten ist mit Erlaubnis des Justizministeriums die freiwillige Praxis bei Sirafanstalls=
einer Strafanstaltsdirektion gestattet, jedoch darf dadurch die für die andern Stellen vorge- direlton.
schriebene Beschäftigungsdauer nicht verkürzt werden.
2. Die Beschäftigung ist durch den Vorstand zu leiten.
B. Gerichts- und Regierungsassegoren.
8 24.
1. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Gerichts- und Regierungsassessoren, soweit gemeines,
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, entsprechende Anwendung. Densen.
33.