Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 203 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Mai 1907.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betresfend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1907 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Freiburg gelegene Strecke der Landstraße Nr. 1 
Frankfurt—Basel von km 61,468 bis km 59,7265 in einer Länge von 1741,5 m aus dem 
Landstraßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 3. Mai 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtuer 
Dr. Sander. 
Verordunng. 
(Vom 16. Mai 1907.) 
Den Verkehr mit außerdeutschen Kraftfahrzeugen betreffend. 
Für die Zulassung und Keunzeichnung der vom 1. bis zum 14. Juni 1907 ein- 
schließlich zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Aus- 
lande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher 
Fahrzeuge treten an Stelle des § 24 der Verordnung vom 20. September 1906, betreffend 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, folgende Bestimmungen. 
81. 
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 5 der Verordnung vom 20. September 1906, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine 
Anwendung. Letztere müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 a. a. O. vorgeschriebenen polizei- 
lichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6 a. a. O.) führen. Das 
Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest 
anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu 
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen 
nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebübr beträgt 
für Kraftwagen 6 4#, 
für Krafträder *•.—
	        
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