Nr. XIX 213
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 27. Juni 1907.
Inhalt.
Kandesherrliche Verordnung: die Anstellung der Landwirtschaftslehrer betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
bie Inkrastsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder
betreffend; des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895
belreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 14. Juni 1907.)
Die Anstellung der Landwirtschaftslehrer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1.
Wer als staatlicher Landwirtschaftslehrer angestellt werden will, muß nachweisen, daß er
a. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer deutschen
Oberrealschule erworben und hierauf
b. eine mindestens dreijährige praktische Lehrzeit in geeigneten, gut geleiteten Landwirt-
schaftsbetrieben durchgemacht,
c. sodann wenigstens zwei Jahre lang eine deutsche landwirtschaftliche Akademie oder
eine mit einer deutschen Hochschule verbundene landwirtschaftliche Lehranstalt besucht und
d. die Diplomprüfung oder eine dieser gleichstehende Prüfung auf einer der unter c
genannten Anstalten bestanden hat,
e. endlich nach vollendeter fachwissenschaftlicher Ausbildung (c) eine mindestens dreijährige
selbständige praktische Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebsleiter (Gutsinspektor,
Verwalter und dergleichen) ausgeübt hat.
Gesetze- und Verordnungsblatt 1907 36