Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. XX. 225 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juli 1907 
  
  
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Augelegenheiteu: den Abichluß einer Ubereinkuuft mil Elsaß Lothringen über die gemeinsame Haudhabung des Sicher 
heiltsdienstes durch die beiderseiligen Grenzpolizeibehörden betressend. 
-erichtigung. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Juni 1907.) 
Den Abschluß einer Übereinkunft mit Elsaß-Lothringen über die gemeinsame Handhabung des Sicherheits- 
dienstes durch die beiderseitigen Grenzpolizeibehörden betreffend. 
Die Großherzoglich Badische Regierung und die Elsaß-Lothringische Landesverwaltung haben 
zur Regelung der den Sicherheitsbeamten an der gemeinsamen Landesgrenze zu gewährenden 
Befugnisse die nachstehende Vereinbarung getroffen: 
81. 
Die badischen und die elsaß lothringischen Sicherheitsbeamten sind befugt, in polizeilichen 
und gerichtlichen Strafverfahren dringliche, keinen Verzug duldende Erhebungen und Festnahmen 
im Grenzgebiete des anderen Staates aus eigener Entschließung vorzunehmen. In nicht dring- 
lichen Fällen dürfen sie solche Amtshandlungen außerhalb des eigenen Staatsgebietes nur auf 
besondere schriftliche Weisung ihrer Vorgesetzten verrichten. 
§ 2. 
Die Sicherheitsbeamten haben bei Diensthandlungen außerhalb des eigenen Staates sofort 
und unter Vorlage der etwa nach § 1 Satz 2 erfolgten schriftlichen Weisung die nächste 
Gendarmeriestation oder den Gemeindevorsteher zu verständigen und um Unterstützung oder 
um Vornahme der der Sachlage entsprechenden ferneren Amtshandlungen zu ersuchen. 
Die in einem fremden Staate festgenommenen Personen sind unverzüglich an die nächste 
Gerichts= oder Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet die Festnahme erfolgte, abzuliefern. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 38.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.