Nr. XX. 225
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juli 1907
Inhalt.
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Augelegenheiteu: den Abichluß einer Ubereinkuuft mil Elsaß Lothringen über die gemeinsame Haudhabung des Sicher
heiltsdienstes durch die beiderseiligen Grenzpolizeibehörden betressend.
-erichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Juni 1907.)
Den Abschluß einer Übereinkunft mit Elsaß-Lothringen über die gemeinsame Handhabung des Sicherheits-
dienstes durch die beiderseitigen Grenzpolizeibehörden betreffend.
Die Großherzoglich Badische Regierung und die Elsaß-Lothringische Landesverwaltung haben
zur Regelung der den Sicherheitsbeamten an der gemeinsamen Landesgrenze zu gewährenden
Befugnisse die nachstehende Vereinbarung getroffen:
81.
Die badischen und die elsaß lothringischen Sicherheitsbeamten sind befugt, in polizeilichen
und gerichtlichen Strafverfahren dringliche, keinen Verzug duldende Erhebungen und Festnahmen
im Grenzgebiete des anderen Staates aus eigener Entschließung vorzunehmen. In nicht dring-
lichen Fällen dürfen sie solche Amtshandlungen außerhalb des eigenen Staatsgebietes nur auf
besondere schriftliche Weisung ihrer Vorgesetzten verrichten.
§ 2.
Die Sicherheitsbeamten haben bei Diensthandlungen außerhalb des eigenen Staates sofort
und unter Vorlage der etwa nach § 1 Satz 2 erfolgten schriftlichen Weisung die nächste
Gendarmeriestation oder den Gemeindevorsteher zu verständigen und um Unterstützung oder
um Vornahme der der Sachlage entsprechenden ferneren Amtshandlungen zu ersuchen.
Die in einem fremden Staate festgenommenen Personen sind unverzüglich an die nächste
Gerichts= oder Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet die Festnahme erfolgte, abzuliefern.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 38.