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Die Sicherheitsbeamten haben in den in 81 bezeichneten Fällen tunlichst bald zu bewirken,
daß ihnen die stattgehabte Vornahme von Amtshandlungen in dem fremden Gebiete und deren
Erfolg von der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde des auswärtigen Staates bestätigt werde.
* 4
Die Sicherheitsbeamten haben sich bei den nach dieser Vereinbarung jenseits der Grenze
zulässigen Handlungen nach den Bestimmungen ihrer eigenen Dienstvorschriften zu richten und
sind für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich.
* 5.
Den beiderseitigen Regierungen steht jederzeit frei, diese Übereinkunft mit der Wirkung
aufzukünden, daß dieselbe sechs Monate nach erfolgter Kündigung erlischt.
Zur Beurkundung dessen ist auf Grund der mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschlie-
ßung vom 13. März 1907 Nr. 183/84 erteilten Ermächtigung die gegenwärtige Ministerial-
erklärung ausgefertigt worden, welche gegen eine euntsprechende von dem Kaiserlichen Ministerinm
für Elsaß-Lothringen ausgestellte Urkunde ausgetauscht werden soll.
Karlsruhe, den 24 Juni 1907.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Werber
Berichtigung.
In Zifjfer 11 der Verorduung vom 11 Mai 1907, den Vollzug des Vermögenssteuergejebes betressend (Gesetzes= und
Verordnungesblalt Seite 204), hat es anstatt „b. Wie jeßt lit. a“ zu heißen: b. In § 58 Absa !1 ist anstatt „Artikel 15“ Zu
setzen „Artikel 141 Absatz 1 und 2 und 15.“
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.