Nr. XXI. 225
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Juli 1907.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend.
Bekanntmachung.
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend.
Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 260) in der durch diesseitige Bekanntmachung vom 11. Juli 1904 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 253) abgeänderten Fassung erfährt folgende weitere Abänderungen:
1. In der Fußnote') zu § 1 Zeile 2 ist zwischen „des“ und „Naturalleistungsgesetzes“
einzuschalten:
Quartier- und des
2. Im zweiten Absatz des § 6 ist unter c statt „besonders schwere Zugpferde“ zu setzen:
c. schwere Zugpferde I,
I
(Vom 24. Juni 1907.)
3. Im dritten Absatz des § 15 ist in der ersten Zeile zu streichen: (8 23).
Ferner ist im vierten Absatz daselbst unter Ziffer 1 das Wort „Roßarzt"“ zu ersetzen durch:
Veterinär
4. Im dritten Absatz des § 16 ist in der vorletzten Zeile hinter „1898 Seite 921“
einzuschalten:
beziehungsweise die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten
Abänderungen dazu
5. Im § 18 ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ einzuschalten:
„, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind
Im zweiten Absatz des § 18 ist bei der letzten Zeile (vierten Zeile von unten) ein An-
lagestrich zu machen und darauf zu setzen: Anlage à I.
6. In der letzten Zeile des § 23 ist hinter „Amtsbezirks“ ein “) zu setzen und am Schluß
der Seite folgende Fußnote aufzunehmen:
5)) beziehungsweise des Aushebungsbezirkes, sobald der Lmtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt 13 (§5 14).
7. In der zweiten Zeile des § 31d ist hinter „(Anlage A)“ einzuschalten:
Ferner sind daselbst die Worte zu streichen „mit entsprechender nhuchaie
8. Anlage 4 ist durch den anliegenden Neudruck zu ersetzen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 39
An
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