Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. XXI. 225 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Juli 1907. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. 
Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 260) in der durch diesseitige Bekanntmachung vom 11. Juli 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 253) abgeänderten Fassung erfährt folgende weitere Abänderungen: 
1. In der Fußnote') zu § 1 Zeile 2 ist zwischen „des“ und „Naturalleistungsgesetzes“ 
einzuschalten: 
Quartier- und des 
2. Im zweiten Absatz des § 6 ist unter c statt „besonders schwere Zugpferde“ zu setzen: 
c. schwere Zugpferde I, 
I 
(Vom 24. Juni 1907.) 
3. Im dritten Absatz des § 15 ist in der ersten Zeile zu streichen: (8 23). 
Ferner ist im vierten Absatz daselbst unter Ziffer 1 das Wort „Roßarzt"“ zu ersetzen durch: 
Veterinär 
4. Im dritten Absatz des § 16 ist in der vorletzten Zeile hinter „1898 Seite 921“ 
einzuschalten: 
beziehungsweise die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten 
Abänderungen dazu 
5. Im § 18 ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ einzuschalten: 
„, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind 
Im zweiten Absatz des § 18 ist bei der letzten Zeile (vierten Zeile von unten) ein An- 
lagestrich zu machen und darauf zu setzen: Anlage à I. 
6. In der letzten Zeile des § 23 ist hinter „Amtsbezirks“ ein “) zu setzen und am Schluß 
der Seite folgende Fußnote aufzunehmen: 
5)) beziehungsweise des Aushebungsbezirkes, sobald der Lmtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt 13 (§5 14). 
7. In der zweiten Zeile des § 31d ist hinter „(Anlage A)“ einzuschalten: 
Ferner sind daselbst die Worte zu streichen „mit entsprechender nhuchaie 
8. Anlage 4 ist durch den anliegenden Neudruck zu ersetzen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 39 
An 
anlag- 4 5½4,
	        
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