Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 227 
Anlage A (zu §8 5, 18 u. 310. 
Amtsbezirkr 8 zu 88 ) 
  
  
Vexzeichnis 
der 
m.................... vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. .. . 
Der Bürgermeister: 
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Bürgermeister u. s. w., die Spalten 4, 5 und 7 von dem 
Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vor- 
übergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksämter (§ 13) sind die vom Bürgermeister zur Aushebung 
im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 
39.
	        
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